[[{}law:sgb_4:86|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:88|→]] === § 87 Umfang der Aufsicht === (1)[[law:sgb_4:87#abs_1_1|1]] Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. [[law:sgb_4:87#abs_1_2|2]]Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. (2)[[law:sgb_4:87#abs_2_1|1]] Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen. (3)[[law:sgb_4:87#abs_3_1|1]] Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:87#abs_3_2|2]]V. [[law:sgb_4:87#abs_3_3|3]]Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. [[law:sgb_4:87#abs_3_4|4]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.