[[{}law:sgb_4:87|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:89|→]]
=== § 88 Prüfung und Unterrichtung ===
(1)[[law:sgb_4:88#abs_1_1|1]] Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des
Versicherungsträgers prüfen.
(2)[[law:sgb_4:88#abs_2_1|1]] Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren
Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund
pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. [[law:sgb_4:88#abs_2_2|2]]Die
Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte
Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.
(3)[[law:sgb_4:88#abs_3_1|1]] (weggefallen)