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=== § 89 Aufsichtsmittel ===
(1)[[law:sgb_4:89#abs_1_1|1]] Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers
das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf
hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt.
[[law:sgb_4:89#abs_1_2|2]]Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht
nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten,
die Rechtsverletzung zu beheben. [[law:sgb_4:89#abs_1_3|3]]Die Verpflichtung kann mit den
Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn
ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar
geworden ist. [[law:sgb_4:89#abs_1_4|4]]Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der
Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.
(2)[[law:sgb_4:89#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.
(3)[[law:sgb_4:89#abs_3_1|1]] Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die
Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. [[law:sgb_4:89#abs_3_2|2]]Wird ihrem
Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen
und die Verhandlungen leiten.