[[{}law:sgb_4:88|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:90|→]] === § 89 Aufsichtsmittel === (1)[[law:sgb_4:89#abs_1_1|1]] Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. [[law:sgb_4:89#abs_1_2|2]]Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. [[law:sgb_4:89#abs_1_3|3]]Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. [[law:sgb_4:89#abs_1_4|4]]Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar. (2)[[law:sgb_4:89#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend. (3)[[law:sgb_4:89#abs_3_1|1]] Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. [[law:sgb_4:89#abs_3_2|2]]Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.