[[{}law:sgb_4:8|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:9|→]] === § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten === Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.