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=== § 9 Beschäftigungsort ===
(1)[[law:sgb_4:9#abs_1_1|1]] Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung
tatsächlich ausgeübt wird.
(2)[[law:sgb_4:9#abs_2_1|1]] Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste
Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen
1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte
beschäftigt werden oder
2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese
Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich
ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.
(3)[[law:sgb_4:9#abs_3_1|1]] Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen
Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die
Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.
(4)[[law:sgb_4:9#abs_4_1|1]] Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer
Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die
Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
(5)[[law:sgb_4:9#abs_5_1|1]] Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die
Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als
Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. [[law:sgb_4:9#abs_5_2|2]]Leitet
eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz
der Außenstelle maßgebend. [[law:sgb_4:9#abs_5_3|3]]Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein
Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht
vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die
Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt
wird.
(6)[[law:sgb_4:9#abs_6_1|1]] In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige
Beschäftigungsort als fortbestehend. [[law:sgb_4:9#abs_6_2|2]]Ist ein solcher nicht vorhanden,
gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der
Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.
(7)[[law:sgb_4:9#abs_7_1|1]] Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund über- oder
zwischenstaatlichen Rechts die deutschen Rechtsvorschriften über
soziale Sicherheit und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht im
Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6 entsprechend. [[law:sgb_4:9#abs_7_2|2]]Ist
auch danach kein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Buches
gegeben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin beschäftigt.