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=== § 90 Aufsichtsbehörden ===
(1)[[law:sgb_4:90#abs_1_1|1]] Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus
erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das
Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in
der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales. [[law:sgb_4:90#abs_1_2|2]]Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn
auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat.
(2)[[law:sgb_4:90#abs_2_1|1]] Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus
erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten
Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die
obersten Landesbehörden weiter übertragen.
[[law:sgb_4:90#abs_2_2|2]](2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das
Bundesamt für Soziale Sicherung. [[law:sgb_4:90#abs_2_3|3]]Soweit die Deutsche
Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt,
führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es
kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung
übertragen.
(3)[[law:sgb_4:90#abs_3_1|1]] Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz
2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich
sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei
Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch
die beteiligten Länder bestimmt ist.
(4)[[law:sgb_4:90#abs_4_1|1]] Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindestens zweimal jährlich zu
einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch. [[law:sgb_4:90#abs_4_2|2]]Die Aufsichtsbehörden
unterrichten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche Maßnahmen
und Gerichtsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über
die von ihnen genehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen der
Krankenkassen. [[law:sgb_4:90#abs_4_3|3]]Soweit dieser Erfahrungs- und Meinungsaustausch
Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
teil.
(5)[[law:sgb_4:90#abs_5_1|1]] Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach Absatz 4 ergehen
einstimmig. [[law:sgb_4:90#abs_5_2|2]]Zu einem Beschluss in Angelegenheiten, die ausschließlich
die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale
Pflegeversicherung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich. [[law:sgb_4:90#abs_5_3|3]]Jedes Land hat mindestens drei
Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier,
Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr
als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. [[law:sgb_4:90#abs_5_4|4]]Das Bundesamt für
Soziale Sicherung hat 20 und das Bundesministerium für Gesundheit hat
sechs Stimmen. [[law:sgb_4:90#abs_5_5|5]]Abweichend von Satz 2 kommt ein Beschluss nicht
zustande, wenn mindestens drei Länder mit jeweils mehr als sieben
Millionen Einwohnern gegen den Beschluss gestimmt haben. [[law:sgb_4:90#abs_5_6|6]]Weicht eine
Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von einem Beschluss ab,
unterrichtet sie die anderen Aufsichtsbehörden.