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=== § 90a Zuständigkeitsbereich ===
(1)[[law:sgb_4:90a#abs_1_1|1]] Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:
1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143
des Fünften Buches),
2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer
Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger
als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,
3. bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für
die sie ihrer Satzung nach bestehen,
4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.
(2)[[law:sgb_4:90a#abs_2_1|1]] Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine
Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. [[law:sgb_4:90a#abs_2_2|2]]März 2020 geltenden
Fassung des Fünften Buches, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt
durch die Region nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches, für die sie
ihrer Satzung nach zuständig ist.