[[{}law:sgb_4:90a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:92|→]]
==== § 91 Arten ====
(1)[[law:sgb_4:91#abs_1_1|1]] Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das
Bundesamt für Soziale Sicherung. [[law:sgb_4:91#abs_1_2|2]]Durch Landesrecht können weitere
Versicherungsbehörden errichtet werden.
(2)[[law:sgb_4:91#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses
Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf
Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch
Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese
Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.