[[{}law:sgb_4:90a|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:92|→]] ==== § 91 Arten ==== (1)[[law:sgb_4:91#abs_1_1|1]] Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. [[law:sgb_4:91#abs_1_2|2]]Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden. (2)[[law:sgb_4:91#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.