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==== § 93 Aufgaben der Versicherungsämter ====
(1)[[law:sgb_4:93#abs_1_1|1]] Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der
Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch
Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. [[law:sgb_4:93#abs_1_2|2]]Die
Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den
Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten
Landesbehörden weiter übertragen.
(2)[[law:sgb_4:93#abs_2_1|1]] Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der
Sozialversicherung entgegenzunehmen. [[law:sgb_4:93#abs_2_2|2]]Auf Verlangen des
Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären,
Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den
entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen
unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten.
(3)[[law:sgb_4:93#abs_3_1|1]] Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der
Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder
Tätigkeitsort hat. [[law:sgb_4:93#abs_3_2|2]]Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem
Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren.