[[{}law:sgb_4:92|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:94|→]] ==== § 93 Aufgaben der Versicherungsämter ==== (1)[[law:sgb_4:93#abs_1_1|1]] Die Versicherungsämter haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. [[law:sgb_4:93#abs_1_2|2]]Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. (2)[[law:sgb_4:93#abs_2_1|1]] Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen. [[law:sgb_4:93#abs_2_2|2]]Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten. (3)[[law:sgb_4:93#abs_3_1|1]] Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. [[law:sgb_4:93#abs_3_2|2]]Ist ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt waren.