[[{}law:sgb_4:93|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:95|→]]
==== § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung ====
(1)[[law:sgb_4:94#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine selbständige
Bundesoberbehörde. [[law:sgb_4:94#abs_1_2|2]]Es hat seinen Sitz in Bonn.
(2)[[law:sgb_4:94#abs_2_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat die ihm durch Gesetz oder
sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. [[law:sgb_4:94#abs_2_2|2]]Es untersteht dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem
Bundesministerium für Gesundheit. [[law:sgb_4:94#abs_2_3|3]]Es ist, soweit es die Aufsicht nach
diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen
Bundesministeriums gebunden.
(3)[[law:sgb_4:94#abs_3_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung begleitet in Abstimmung mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der
Weiterentwicklung der Informationstechnik. [[law:sgb_4:94#abs_3_2|2]]Die Kosten des Bundesamtes
für Soziale Sicherung werden von der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. [[law:sgb_4:94#abs_3_3|3]]Die Kosten werden
nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet.