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=== § 95 Gemeinsame Grundsätze Technik ===
(1)[[law:sgb_4:95#abs_1_1|1]] Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes
geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung
(Datenübertragung). [[law:sgb_4:95#abs_1_2|2]]Bei der Datenübertragung sind Datenschutz und
Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen
und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungs-
und Authentifizierungsverfahren zu verwenden. [[law:sgb_4:95#abs_1_3|3]]Beauftragt ein
Meldepflichtiger einen Dritten mit der Entgeltabrechnung und der
Wahrnehmung der Meldepflichten, haftet der Meldepflichtige weiterhin
in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Buch
gegenüber dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, der
berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer gemeinsamen
Einrichtung nach § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.
(2)[[law:sgb_4:95#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:95#abs_2_2|2]]V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen den
Standard für die elektronische Datenübermittlung mit der oder
innerhalb der Sozialversicherung; insbesondere zur Verschlüsselung der
Daten, zu den Übertragungstechniken, zur Kennzeichnung bei
Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den
jeweiligen Schnittstellen sowie dem Zeitpunkt der Umstellung der
einzelnen Fachverfahren auf ein XML-gestütztes Verfahren. [[law:sgb_4:95#abs_2_3|3]]Kommen
hierbei Verfahren für die Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz,
sind diese nach dem Stand der Technik umzusetzen. [[law:sgb_4:95#abs_2_4|4]]Der Stand der
Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik zu entnehmen. [[law:sgb_4:95#abs_2_5|5]]Soweit Standards vereinbart
werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die
berufsständische Versorgung betroffen ist, ist die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder die Arbeitsgemeinschaft
der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu beteiligen. [[law:sgb_4:95#abs_2_6|6]]Die
Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für
Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen
sind, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
anzuhören hat.
(3)[[law:sgb_4:95#abs_3_1|1]] Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. [[law:sgb_4:95#abs_3_2|2]]Sie sind in allen
Verfahren, für die die Grundsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach
diesem Buch und für die das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten,
verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. [[law:sgb_4:95#abs_3_3|3]]Zur
Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder
beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen
oder Datenschemata sowohl in historisierter als auch in aktueller Form
gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch
Beteiligten automatisiert abgerufen werden können. [[law:sgb_4:95#abs_3_4|4]]Das Nähere zur
Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten
regeln die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der
Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt
entsprechend. [[law:sgb_4:95#abs_3_5|5]]Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.