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=== § 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern ===
(1)[[law:sgb_4:95a#abs_1_1|1]] Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und zu dem
Aufwendungsausgleichsgesetz, insbesondere für Meldungen,
Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die
Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern, Selbständigen und
Beschäftigten eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte
systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung.
(2)[[law:sgb_4:95a#abs_2_1|1]] Arbeitgeber und deren Beauftragte müssen sich vor der Nutzung der
Ausfüllhilfe unter Nachweis ihrer Betriebs- oder Absendernummer bei
der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 registrieren.
(3)[[law:sgb_4:95a#abs_3_1|1]] Für die Wiederverwendung erfasster Daten können registrierte
Arbeitgeber und Selbständige Unternehmens-, Personal- und Meldedaten
in einem Online-Datenspeicher abspeichern. [[law:sgb_4:95a#abs_3_2|2]]Der Online-Datenspeicher
hält die Daten für die Betriebsprüfung nach § 28p für einen Zeitraum
von maximal fünf Jahren vor. [[law:sgb_4:95a#abs_3_3|3]]Der Zugriff auf diese Daten ist durch
Authentifizierungsprogramme abzusichern. [[law:sgb_4:95a#abs_3_4|4]]Die Ausfüllhilfe unterstützt
in Verbindung mit dem Online-Datenspeicher Verfahren der
Sozialversicherung, in denen auf Grund einer Ermächtigung nach diesem
Gesetzbuch Daten in elektronischer Form angefordert werden.
(4)[[law:sgb_4:95a#abs_4_1|1]] Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und
die inhaltlich richtige Darstellung und Verarbeitung der von ihnen zu
verantwortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe und des Online-
Datenspeichers zuständig. [[law:sgb_4:95a#abs_4_2|2]]Weitere Verfahrensbeteiligte und andere
Verwerter können für gesetzliche Zwecke die Ausfüllhilfe und den
Online-Datenspeicher nutzen; dies ist jeweils durch eine Vereinbarung
mit der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die
anteilige Kostentragung festlegt.
(5)[[law:sgb_4:95a#abs_5_1|1]] Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die unterstützten
Fachverfahren sowie die Identifizierung von Selbständigen in den
Verfahren regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen,
die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.
(6)[[law:sgb_4:95a#abs_6_1|1]] Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 wird der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe
anbieten. [[law:sgb_4:95a#abs_6_2|2]]Er kann die Durchführung dieser Aufgabe an eine geeignete
Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a
Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches
übertragen. [[law:sgb_4:95a#abs_6_3|3]]Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang
an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden.
(7)[[law:sgb_4:95a#abs_7_1|1]] Die Sozialversicherungsträger tragen die Investitionskosten der
Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers gemeinsam. [[law:sgb_4:95a#abs_7_2|2]]Von diesen
Kosten übernehmen
1. 60 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die
Pflegekassen handelt,
2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung und
3. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:95a#abs_7_3|3]]V.
[[law:sgb_4:95a#abs_7_4|4]]Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der
gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen
Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im
Rahmen ihrer Selbstverwaltung.