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=== § 95b Systemprüfung ===
(1)[[law:sgb_4:95b#abs_1_1|1]] Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch
Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften
elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. [[law:sgb_4:95b#abs_1_2|2]]Dies gilt auch für Anträge
und Bescheinigungen, soweit dies nach diesem Gesetzbuch oder dem
Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist. [[law:sgb_4:95b#abs_1_3|3]]Die Daten der Datei nach §
98a sind dabei zu verwenden.
(2)[[law:sgb_4:95b#abs_2_1|1]] Eine Systemprüfung ist für Programme und elektronische
Ausfüllhilfen, die für den Datenaustausch zwischen Meldepflichtigen
und den Sozialversicherungsträgern und weiteren annehmenden Stellen
nach Absatz 1 eingesetzt werden, durchzuführen. [[law:sgb_4:95b#abs_2_2|2]]Die Systemprüfung
umfasst die Beratung sowie die fachliche und technische Prüfung der
Anwendungssoftware für die Erfassung, Prüfung, Verwaltung, Berechnung
und Verarbeitung sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der
erforderlichen Daten. [[law:sgb_4:95b#abs_2_3|3]]Entgeltabrechnungsprogramme haben die
Berechnungen und die Erzeugung von Daten sowie deren Prüfung
maschinell durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die manuellen
Berechnungen durch die elektronische Übermittlung und Speicherung der
Daten. [[law:sgb_4:95b#abs_2_4|4]]Ist die Anwendungssoftware auf unterschiedliche
informationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzustellen, dass sie
als geschlossene Software-Anwendung anhand einer eindeutig
identifizierbaren Version in der jeweils gültigen Fassung
gekennzeichnet ist.
(3)[[law:sgb_4:95b#abs_3_1|1]] Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die zur
informationstechnischen Infrastruktur eines Meldepflichtigen gehörende
Hardware, die Betriebssysteme sowie die interne
Kommunikationssoftware.
(4)[[law:sgb_4:95b#abs_4_1|1]] Die Systemprüfung wird durch den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen mit Beteiligung der Träger der Rentenversicherung, der
Träger der Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit im
Auftrag aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und
der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.
[[law:sgb_4:95b#abs_4_2|2]]V. durchgeführt.
(5)[[law:sgb_4:95b#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Programme zur
Datenübertragung durch die Einzugsstellen an die Meldepflichtigen.