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=== § 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern ===
(1)[[law:sgb_4:95c#abs_1_1|1]] Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen
Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen
Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als
Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln,
soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt.
(2)[[law:sgb_4:95c#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch
Datenübertragung zu erfolgen, wenn
1. dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben
ist,
2. die Künstlersozialkasse für die nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen
Mitglieder monatlich die für den Nachweis der Beitragspflicht
notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen
und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der
Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen
über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten, an
die zuständige Krankenkasse meldet oder die Krankenkassen der
Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben,
insbesondere über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende
Vorrangversicherung, die Gewährung einer Rente, das Ende der
Mitgliedschaft und den Bezug einer Entgeltersatzleistung, durch
Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des Verfahrens wie den
Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen
entsprechend § 28b Absatz 1,
3. [[law:sgb_4:95c#abs_2_2|2]]Sozialversicherungsträger Daten an einen anderen
Sozialversicherungsträger oder an das Bundesamt für Soziale Sicherung
als Träger des Gesundheitsfonds zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem
Buch weiterleiten oder
4. [[law:sgb_4:95c#abs_2_3|3]]Erstattungsansprüche nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der
gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber
den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch
bestehen.