[[{}law:sgb_4:95c|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:97|→]]
=== § 96 Kommunikationsserver ===
(1)[[law:sgb_4:96#abs_1_1|1]] Zur Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die
Sozialversicherungsträger, zwischen Sozialversicherungsträgern und mit
anderen öffentlichen Stellen nach diesem Gesetzbuch und dem
Aufwendungsausgleichsgesetz sowie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens
betreiben die gesetzliche Krankenversicherung und die Datenstelle der
Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver. [[law:sgb_4:96#abs_1_2|2]]Die in § 97
Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Absatz 3
bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen Kommunikationsserver übertragen.
[[law:sgb_4:96#abs_1_3|3]]Eingehende Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an die
zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. [[law:sgb_4:96#abs_1_4|4]]Der technische Eingang der
Meldung ist zu quittieren.
(2)[[law:sgb_4:96#abs_2_1|1]] Der Meldepflichtige hat Meldungen der Sozialversicherungsträger
oder anderer öffentlicher Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens
einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern elektronisch
abzurufen, zu speichern und zu nutzen. [[law:sgb_4:96#abs_2_2|2]]Der verwertbare Empfang ist
durch den Meldepflichtigen zu quittieren. [[law:sgb_4:96#abs_2_3|3]]Mit der Annahme der Quittung
durch den Kommunikationsserver gelten die Meldungen als dem
Meldepflichtigen zugegangen. 42 Tage nach Eingang der Quittung sind
diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger oder die andere
öffentliche Stelle zu löschen. [[law:sgb_4:96#abs_2_4|4]]Erfolgt keine Quittierung, werden
Meldungen 42 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht. [[law:sgb_4:96#abs_2_5|5]]Satz 1
gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen nach § 28a Absatz 6a und 7
abgeben. [[law:sgb_4:96#abs_2_6|6]]Diese erhalten die Meldungen von den
Sozialversicherungsträgern in schriftlicher Form übermittelt. [[law:sgb_4:96#abs_2_7|7]]Das
Nähere zum Abrufverfahren wird in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt.