[[{}law:sgb_4:96|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:98|→]]
=== § 97 Annahmestellen ===
(1)[[law:sgb_4:97#abs_1_1|1]] Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu
ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines
Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger
oder öffentliche Stellen oder gemeinsame Einrichtungen im Sinne des §
4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes werden Annahmestellen errichtet.
[[law:sgb_4:97#abs_1_2|2]]Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart
nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches. [[law:sgb_4:97#abs_1_3|3]]Annahmestellen, die am 1. [[law:sgb_4:97#abs_1_4|4]]Januar
2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des
jeweiligen Trägers erhalten. [[law:sgb_4:97#abs_1_5|5]]Eine Annahmestelle errichten darüber
hinaus:
1. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
2. die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der
Rentenversicherung,
3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
4. die Bundesagentur für Arbeit,
5. die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:97#abs_1_6|6]]V.,
6. die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der
Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. [[law:sgb_4:97#abs_1_7|7]]V.
[[law:sgb_4:97#abs_1_8|8]] und
7. die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des
Tarifvertragsgesetzes.
(2)[[law:sgb_4:97#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger oder
eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des
Tarifvertragsgesetzes durch schriftliche Vereinbarung einen anderen
Sozialversicherungsträger
oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des
Tarifvertragsgesetzes mit dem Betrieb der Annahmestelle
beauftragen.
(3)[[law:sgb_4:97#abs_3_1|1]] Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der
Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten
innerhalb eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung
weiterzuleiten. [[law:sgb_4:97#abs_3_2|2]]Die meldende Stelle erhält mit der Weiterleitung eine
Weiterleitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem
Adressaten zugegangen.
(4)[[law:sgb_4:97#abs_4_1|1]] Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Arbeitstages
mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. [[law:sgb_4:97#abs_4_2|2]]Zur
Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein
Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter
technischer Mängel in der Software der meldenden Krankenkasse oder der
Annahmestelle in einer Frist von 30 Tagen verpflichtet. [[law:sgb_4:97#abs_4_3|3]]Rückweisungen
seitens der Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell
gültigen Kernprüfprogramme zulässig, die in der Abrechnungssoftware
installiert sind. [[law:sgb_4:97#abs_4_4|4]]Das Nähere zum Verfahren regeln Grundsätze des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_4:97#abs_4_5|5]]Die Grundsätze bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher
anzuhören.
(5)[[law:sgb_4:97#abs_5_1|1]] Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der
Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches
Format umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung der Meldungen
beim Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. [[law:sgb_4:97#abs_5_2|2]]Die
Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form
oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten.
[[law:sgb_4:97#abs_5_3|3]]Der Adressat der Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu
verarbeiten.
(6)[[law:sgb_4:97#abs_6_1|1]] Durch die Annahmestelle werden die Meldepflichtigen elektronisch
über das Vorliegen einer an sie adressierten Meldung informiert.