[[{}law:sgb_4:98|←]][[{}law:sgb_4|↑]][[{}law:sgb_4:99|→]]
=== § 98a Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung ===
(1)[[law:sgb_4:98a#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine
automatisierte Datei, die den an den Meldeverfahren beteiligten
Meldepflichtigen die notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen
Sicherung für die Durchführung der Meldeverfahren zum automatisierten
Abruf zur Verfügung stellt. [[law:sgb_4:98a#abs_1_2|2]]Die Daten sind jeweils tagesaktuell sowie
in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre darzustellen.
(2)[[law:sgb_4:98a#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. [[law:sgb_4:98a#abs_2_2|2]]V. und die Arbeitsgemeinschaft der
berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. [[law:sgb_4:98a#abs_2_3|3]]V. sowie die gemeinsamen
Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes
bestimmen das Nähere zum Inhalt, Aufbau, zur Aktualisierung der Datei
und zu dem Verfahren für den Zugriff auf die Daten durch Dritte in
Gemeinsamen Grundsätzen. [[law:sgb_4:98a#abs_2_4|4]]Die Gemeinsamen Grundsätze sind vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen; die
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher
anzuhören.