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=== § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren ===
(1)[[law:sgb_4:99#abs_1_1|1]] Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches
für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen
Lohnnachweis zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. [[law:sgb_4:99#abs_1_2|2]]Februar des
Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen
Unfallversicherungsträger zu übermitteln. [[law:sgb_4:99#abs_1_3|3]]Die Übermittlung hat aus
einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer
systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 95b Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen.
[[law:sgb_4:99#abs_1_4|4]]Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmer, deren Beiträge für
ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz
4 Satz 1 des Siebten Buches erhoben werden, sowie für private
Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Buches.
(2)[[law:sgb_4:99#abs_2_1|1]] Der Unternehmer übermittelt die Meldungen nach Absatz 1 an die
Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. [[law:sgb_4:99#abs_2_2|2]]Übermittelt ein
Unternehmer Meldungen für mehrere meldende Stellen oder gesondert für
verschiedene Gruppen von Versicherten, hat er diese Meldungen jeweils
gesondert als Teillohnnachweis zu erstatten.
(3)[[law:sgb_4:99#abs_3_1|1]] Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig, hat der
Unternehmer die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die
Meldung erneut zu erstatten. [[law:sgb_4:99#abs_3_2|2]]Werden fehlerhafte Meldungen
zurückgewiesen, sind unverzüglich berichtigte Meldungen erneut zu
erstatten.
(4)[[law:sgb_4:99#abs_4_1|1]] Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei
Insolvenz, Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, bei
Unternehmerwechsel, bei der Beendigung aller
Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu einem
Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der
nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen,
abzugeben. [[law:sgb_4:99#abs_4_2|2]]Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.