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=== § 10 Familienversicherung ===
(1)[[law:sgb_5:10#abs_1_1|1]] Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von
Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn
diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht
freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht
befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer
Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet;
bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen
(Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender
Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche
Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung
folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der
Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten
Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der
Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine
geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des
Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten
Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis
zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
[[law:sgb_5:10#abs_1_2|2]]Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr.
[[law:sgb_5:10#abs_1_3|3]]4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. [[law:sgb_5:10#abs_1_4|4]]Juli 1994
(BGBl. [[law:sgb_5:10#abs_1_5|5]]I S. 1890, 1891) besteht. [[law:sgb_5:10#abs_1_6|6]]Ehegatten und Lebenspartner sind für
die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie
der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen
Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2)[[law:sgb_5:10#abs_2_1|1]] Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht
erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich
in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges
soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder
Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des
Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für
einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das
fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer
Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem
Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch
eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten;
wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die
Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur
Vollendung des 25. [[law:sgb_5:10#abs_2_2|2]]Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1
Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu
unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt
vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern
1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur
wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
ausgeschlossen war.
(3)[[law:sgb_5:10#abs_3_1|1]] Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte
Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer
Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein
Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig
höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der
Zahlbetrag berücksichtigt.
(4)[[law:sgb_5:10#abs_4_1|1]] Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder
und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen
Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des
Ersten Buches). [[law:sgb_5:10#abs_4_2|2]]Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die
Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme
erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder
des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern.
[[law:sgb_5:10#abs_4_3|3]]Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des
Lebenspartners eines Mitglieds.
(5)[[law:sgb_5:10#abs_5_1|1]] Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt,
wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6)[[law:sgb_5:10#abs_6_1|1]] Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit
den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben
sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu
melden. [[law:sgb_5:10#abs_6_2|2]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung
nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche
Meldevordrucke fest.