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== § 100 Unterversorgung ==
(1)[[law:sgb_5:100#abs_1_1|1]] Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt die
Feststellung, daß in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbezirks eine
ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit
droht; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen
tätig sind, sind bei der Feststellung einer Unterversorgung nicht zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:100#abs_1_2|2]]Sie haben den für die betroffenen Gebiete zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigungen eine angemessene Frist zur Beseitigung
oder Abwendung der Unterversorgung einzuräumen.
(2)[[law:sgb_5:100#abs_2_1|1]] Konnte durch Maßnahmen einer Kassenärztlichen Vereinigung oder
durch andere geeignete Maßnahmen die Sicherstellung nicht
gewährleistet werden und dauert die Unterversorgung auch nach Ablauf
der Frist an, haben die Landesausschüsse mit verbindlicher Wirkung für
die Zulassungsausschüsse nach deren Anhörung Zulassungsbeschränkungen
in anderen Gebieten nach den Zulassungsverordnungen anzuordnen.
(3)[[law:sgb_5:100#abs_3_1|1]] Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt nach
Maßgabe der Richtlinien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung,
dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher
lokaler Versorgungsbedarf besteht.
(4)[[law:sgb_5:100#abs_4_1|1]] Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Zahnärzte.