[[{}law:sgb_5:100|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:103|→]]
== § 101 Überversorgung ==
(1)[[law:sgb_5:101#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien
Bestimmungen über
1. einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten
Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
2. [[law:sgb_5:101#abs_1_2|2]]Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche
Versorgungsstruktur,
2a. [[law:sgb_5:101#abs_1_3|3]]Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von
Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b
berücksichtigt werden,
2b. [[law:sgb_5:101#abs_1_4|4]]Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die
durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind,
berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum
Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die
Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,
3. [[law:sgb_5:101#abs_1_5|5]]Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher
Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der
vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich
sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen
Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
3a. allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte
und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen
Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen
feststellen können,
4. [[law:sgb_5:101#abs_1_6|6]]Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem
Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind,
sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem
dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern
die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben
Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der
Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer
Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang
nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines
Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem
medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des
Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
5. [[law:sgb_5:101#abs_1_7|7]]Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt
desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen
Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in
einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet
sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu
einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen
Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der
Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines
zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der
Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht
mitzurechnen,
6. [[law:sgb_5:101#abs_1_8|8]]Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im
Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für
psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang
soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den
Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
[[law:sgb_5:101#abs_1_9|9]]Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen
innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien
nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der
gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung
nach Nummer 5 vereinbar sind. [[law:sgb_5:101#abs_1_10|10]]Überversorgung ist anzunehmen, wenn der
allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert
überschritten ist. [[law:sgb_5:101#abs_1_11|11]]Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist
erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. [[law:sgb_5:101#abs_1_12|12]]Dezember 1990 zu
ermitteln. [[law:sgb_5:101#abs_1_13|13]]Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die
Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31.
[[law:sgb_5:101#abs_1_14|14]]Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:101#abs_1_15|15]]Die
regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:101#abs_1_16|16]]Januar 2013 so
festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird.
[[law:sgb_5:101#abs_1_17|17]]Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:101#abs_1_18|18]]Juli 2019 die
erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach
Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter
Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung,
insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. [[law:sgb_5:101#abs_1_19|19]]Er kann innerhalb der
einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder
Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder
Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte
mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen
festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen
hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen
festgesetzten Verhältniszahlen. [[law:sgb_5:101#abs_1_20|20]]Bei der Berechnung des
Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit
einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei
einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in
einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in
einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte
entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:101#abs_1_21|21]]Erbringen
die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach §
116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe
der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:101#abs_1_22|22]]Die
Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten
Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach
Satz 1 Nummer 2b. [[law:sgb_5:101#abs_1_23|23]]Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen
Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den
Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den
ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen
Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst.
[[law:sgb_5:101#abs_1_24|24]]Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten
Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen,
dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen
Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche
zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen
Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen
Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der
Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und
110 Prozent anordnen können. [[law:sgb_5:101#abs_1_25|25]]Festlegungen nach Satz 8 sind bei der
Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die
entsprechenden Sitze besetzt sind. [[law:sgb_5:101#abs_1_26|26]]Der Gemeinsame Bundesausschuss
bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im
Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen
und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.
(2)[[law:sgb_5:101#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des
Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder
neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
1. wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
2. weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000
übersteigt oder
3. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind
insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und
Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_5:101#abs_3_1|1]] Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die
Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte
Zulassung. [[law:sgb_5:101#abs_3_2|2]]Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach §
103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer
vertragsärztlicher Tätigkeit. [[law:sgb_5:101#abs_3_3|3]]Endet die Beschränkung, wird der Arzt
bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. [[law:sgb_5:101#abs_3_4|4]]Im Falle der
Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber
die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer
vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:101#abs_3_5|5]]Für die Einrichtungen
nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
[[law:sgb_5:101#abs_3_6|6]](3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei
Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. [[law:sgb_5:101#abs_3_7|7]]Endet die Leistungsbegrenzung,
wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades
mitgerechnet.
(4)[[law:sgb_5:101#abs_4_1|1]] Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte
und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2.
[[law:sgb_5:101#abs_4_2|2]]Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese
Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. [[law:sgb_5:101#abs_4_3|3]]Januar 1999 zu ermitteln. [[law:sgb_5:101#abs_4_4|4]]Zu
zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die
nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. [[law:sgb_5:101#abs_4_5|5]]August 2020 geltenden Fassung
zugelassen werden. [[law:sgb_5:101#abs_4_6|6]]Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige
Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:101#abs_4_7|7]]In den Richtlinien nach
Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. [[law:sgb_5:101#abs_4_8|8]]Dezember 2015 sicherzustellen,
dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der
regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder
ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein
Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen
Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich
Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist.
[[law:sgb_5:101#abs_4_9|9]]Ab dem 1. [[law:sgb_5:101#abs_4_10|10]]Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen
Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame
Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht
anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils
für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte
weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile
vorgesehen werden. [[law:sgb_5:101#abs_4_11|11]]Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103
Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in
der bis zum 31. [[law:sgb_5:101#abs_4_12|12]]August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.
(5)[[law:sgb_5:101#abs_5_1|1]] Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. [[law:sgb_5:101#abs_5_2|2]]Januar 2001 mit Ausnahme
der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2;
Absatz 4 bleibt unberührt. [[law:sgb_5:101#abs_5_3|3]]Der allgemeine bedarfsgerechte
Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31.
[[law:sgb_5:101#abs_5_4|4]]Dezember 1995 zu ermitteln. [[law:sgb_5:101#abs_5_5|5]]Die Verhältniszahlen für die an der
fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom
31\. [[law:sgb_5:101#abs_5_6|6]]Dezember 1995 neu zu ermitteln. [[law:sgb_5:101#abs_5_7|7]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. [[law:sgb_5:101#abs_5_8|8]]März 2000 zu beschließen. [[law:sgb_5:101#abs_5_9|9]]Der
Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1
erstmals zum Stand vom 31. [[law:sgb_5:101#abs_5_10|10]]Dezember 2000 zu treffen. [[law:sgb_5:101#abs_5_11|11]]Ein Wechsel für
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder
fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine
Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.
(6)[[law:sgb_5:101#abs_6_1|1]] Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und
3a gelten nicht für Zahnärzte.