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== § 103 Zulassungsbeschränkungen ==
(1)[[law:sgb_5:103#abs_1_1|1]] Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob
eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die
in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung
einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:103#abs_1_2|2]]Wenn dies der Fall ist,
hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der
Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen.
[[law:sgb_5:103#abs_1_3|3]]Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn
der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent
überschritten ist.
(2)[[law:sgb_5:103#abs_2_1|1]] Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. [[law:sgb_5:103#abs_2_2|2]]Sie
können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen
Vereinigung umfassen. [[law:sgb_5:103#abs_2_3|3]]Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener
Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen.
[[law:sgb_5:103#abs_2_4|4]]Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden
können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines
Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne
Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen
auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen
Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. [[law:sgb_5:103#abs_2_5|5]]Die
zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte
Teilgebiet gebunden. [[law:sgb_5:103#abs_2_6|6]]Für die Bestimmung der ländlichen und
strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im
Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen
Entscheidungen zugrunde zu legen sind. [[law:sgb_5:103#abs_2_7|7]]Der Landesausschuss hat sich
dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des
Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder
eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die
Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. [[law:sgb_5:103#abs_2_8|8]]Die zusätzlichen
Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im
Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.
(3)[[law:sgb_5:103#abs_3_1|1]] Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die
Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.
[[law:sgb_5:103#abs_3_2|2]](3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich,
für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht
oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger
weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf
Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis
berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für
den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. [[law:sgb_5:103#abs_3_3|3]]Satz 1 gilt auch bei
Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei
Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt
nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor
Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. [[law:sgb_5:103#abs_3_4|4]]Der
Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung
des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist;
dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt
werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten
Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein
anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach
Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen
Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der
Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden.
[[law:sgb_5:103#abs_3_5|5]]Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten
Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe,
dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem
Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen
von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. [[law:sgb_5:103#abs_3_6|6]]Juli 2015 erstmals
aufgenommen hat. [[law:sgb_5:103#abs_3_7|7]]Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5
Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter
Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der
gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang
angedauert haben muss. [[law:sgb_5:103#abs_3_8|8]]Satz 5 gilt nicht, wenn das
Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem
5\. [[law:sgb_5:103#abs_3_9|9]]März 2015 begründet wurde. [[law:sgb_5:103#abs_3_10|10]]Hat der Landesausschuss eine
Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der
Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines
Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des
Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. [[law:sgb_5:103#abs_3_11|11]]Im
Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis
6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die
Nachbesetzung abgelehnt werden soll. [[law:sgb_5:103#abs_3_12|12]]Der Zulassungsausschuss
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist
dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96
Absatz 4 findet keine Anwendung. [[law:sgb_5:103#abs_3_13|13]]Ein Vorverfahren (§ 78 des
Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. [[law:sgb_5:103#abs_3_14|14]]Klagen gegen einen
Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf
Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben
keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:103#abs_3_15|15]]Hat der Zulassungsausschuss den Antrag
abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder
seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine
Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.
[[law:sgb_5:103#abs_3_16|16]]Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert
abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis
maßgeblich wäre.
(4)[[law:sgb_5:103#abs_4_1|1]] Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den
Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag
auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die
Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre
amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich
auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu
erstellen. [[law:sgb_5:103#abs_4_2|2]]Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger
Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher
Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. [[law:sgb_5:103#abs_4_3|3]]Dem Zulassungsausschuß
sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der
eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_5:103#abs_4_4|4]]Unter mehreren
Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des
bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der
Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen
auszuwählen. [[law:sgb_5:103#abs_4_5|5]]Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
1. die berufliche Eignung,
2. das Approbationsalter,
3. die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4. eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in
einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das
Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5. ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen
Vertragsarztes ist,
6. ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes
oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich
betrieben wurde,
7. ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in
der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden
sind, zu erfüllen,
8. [[law:sgb_5:103#abs_4_6|6]]Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9. bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen
Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und
Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
[[law:sgb_5:103#abs_4_7|7]]Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. [[law:sgb_5:103#abs_4_8|8]]Ab dem
1\. [[law:sgb_5:103#abs_4_9|9]]Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig
Allgemeinärzte zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:103#abs_4_10|10]]Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit
nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche
Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege
pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung
unterbrochen worden ist. [[law:sgb_5:103#abs_4_11|11]]Die wirtschaftlichen Interessen des
ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der
Praxis nicht übersteigt. [[law:sgb_5:103#abs_4_12|12]]Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen
des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung
nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der
nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten
Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des
Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine
Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a
Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. [[law:sgb_5:103#abs_4_13|13]]Hat sich ein
Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere
Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die
Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur
Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.
[[law:sgb_5:103#abs_4_14|14]](4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den
Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in
einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der
Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der
vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine
Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. [[law:sgb_5:103#abs_4_15|15]]Bei der
Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung
entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots
des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:103#abs_4_16|16]]Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er
zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden
medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich
liegt. [[law:sgb_5:103#abs_4_17|17]]Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem
medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich
liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein
Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine
Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die
auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. [[law:sgb_5:103#abs_4_18|18]]Januar
2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind.
[[law:sgb_5:103#abs_4_19|19]]Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer
Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet
sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach §
101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:103#abs_4_20|20]](4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den
Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei
einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig
zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu
genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht
entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht
möglich. [[law:sgb_5:103#abs_4_21|21]]Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der
vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des
besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch
den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:103#abs_4_22|22]]Im Fall des Satzes 1 kann
der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen
war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden
Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. [[law:sgb_5:103#abs_4_23|23]]Soll die
vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung
durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger
weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt
werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die
vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner
Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem
nicht entgegenstehen. [[law:sgb_5:103#abs_4_24|24]]Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95
Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn
Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der
Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen.
[[law:sgb_5:103#abs_4_25|25]]§ 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
[[law:sgb_5:103#abs_4_26|26]](4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung
der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem
Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der
Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum
den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit
durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn
Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. [[law:sgb_5:103#abs_4_27|27]]Die
Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. [[law:sgb_5:103#abs_4_28|28]]Absatz 4 gilt mit der
Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches
Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der
Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen
Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen
Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. [[law:sgb_5:103#abs_4_29|29]]Dieser Nachrang gilt
nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. [[law:sgb_5:103#abs_4_30|30]]Dezember
2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und
der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen
Vertragsärzten lag.
(5)[[law:sgb_5:103#abs_5_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für
jeden Planungsbereich eine Warteliste. [[law:sgb_5:103#abs_5_2|2]]In die Warteliste werden auf
Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in
das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. [[law:sgb_5:103#abs_5_3|3]]Bei der Auswahl der
Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist
die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.
(6)[[law:sgb_5:103#abs_6_1|1]] Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher
mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat,
so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. [[law:sgb_5:103#abs_6_2|2]]Die Interessen des oder
der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der
Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.
(7)[[law:sgb_5:103#abs_7_1|1]] In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen
angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von
Belegarztverträgen auszuschreiben. [[law:sgb_5:103#abs_7_2|2]]Kommt ein Belegarztvertrag mit
einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande,
kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht
niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen.
[[law:sgb_5:103#abs_7_3|3]]Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit
beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der
Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von
zehn Jahren.
(8)[[law:sgb_5:103#abs_8_1|1]] Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.