[[{}law:sgb_5:103|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:105|→]]
== § 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen ==
(1)[[law:sgb_5:104#abs_1_1|1]] Die Zulassungsverordnungen bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen, in welchem Umfang und für welche Dauer zur
Sicherstellung einer bedarfsgerechten ärztlichen Versorgung in solchen
Gebieten eines Zulassungsbezirks, in denen eine vertragsärztliche
Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht,
Beschränkungen der Zulassungen in hiervon nicht betroffenen Gebieten
von Zulassungsbezirken nach vorheriger Ausschöpfung anderer geeigneter
Maßnahmen vorzusehen und inwieweit hierbei die Zulassungsausschüsse an
die Anordnung der Landesausschüsse gebunden sind und Härtefälle zu
berücksichtigen haben.
(2)[[law:sgb_5:104#abs_2_1|1]] Die Zulassungsverordnungen bestimmen nach Maßgabe des § 101 auch
das Nähere über das Verfahren bei der Anordnung von
Zulassungsbeschränkungen bei vertragsärztlicher Überversorgung.
(3)[[law:sgb_5:104#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zahnärzte.