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== § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung ==
(1)[[law:sgb_5:105#abs_1_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen
alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um
die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten,
zu verbessern oder zu fördern.
[[law:sgb_5:105#abs_1_2|2]](1a) Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Finanzierung von
Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
einen Strukturfonds zu bilden, für den sie mindestens 0,1 Prozent und
höchstens 0,2 Prozent der nach § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten
morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. [[law:sgb_5:105#abs_1_3|3]]Die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich
einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten.
[[law:sgb_5:105#abs_1_4|4]]Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für folgende Maßnahmen
verwendet werden:
1. [[law:sgb_5:105#abs_1_5|5]]Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei
Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen,
2. [[law:sgb_5:105#abs_1_6|6]]Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung,
3. [[law:sgb_5:105#abs_1_7|7]]Vergabe von Stipendien,
4. [[law:sgb_5:105#abs_1_8|8]]Förderung von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c und von lokalen
Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung,
5. [[law:sgb_5:105#abs_1_9|9]]Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen,
6. [[law:sgb_5:105#abs_1_10|10]]Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als
Vertragsarzt, insbesondere bei Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag
nach § 103 Absatz 3a Satz 1, und Entschädigungszahlungen nach § 103
Absatz 3a Satz 13,
7. [[law:sgb_5:105#abs_1_11|11]]Förderung des Betriebs der Terminservicestellen,
8. [[law:sgb_5:105#abs_1_12|12]]Förderung telemedizinischer Versorgungsformen und telemedizinischer
Kooperationen der Leistungserbringer.
[[law:sgb_5:105#abs_1_13|13]]Es ist sicherzustellen, dass die für den Strukturfonds
bereitgestellten Mittel vollständig zur Förderung der Sicherstellung
der vertragsärztlichen Versorgung verwendet werden. [[law:sgb_5:105#abs_1_14|14]]Die
Kassenärztliche Vereinigung erstellt jährlich einen im Internet zu
veröffentlichenden Bericht über die Verwendung der Mittel des
Strukturfonds. [[law:sgb_5:105#abs_1_15|15]]Auch die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann zur
Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der
vertragszahnärztlichen Versorgung einen Strukturfonds bilden, für den
sie bis zu 0,2 Prozent der nach § 85 vereinbarten Gesamtvergütungen
zur Verfügung stellt. [[law:sgb_5:105#abs_1_16|16]]Die Sätze 2, 3 Nummer 1 bis 4 und 8 sowie die
Sätze 4 und 5 gelten in diesem Fall entsprechend. [[law:sgb_5:105#abs_1_17|17]]Die
Kassenzahnärztliche Vereinigung kann in den Jahren 2021 und 2022 aus
Mitteln des Strukturfonds eine Förderung von in den Jahren 2019 bis
2021 neu niedergelassenen Praxen vorsehen.
[[law:sgb_5:105#abs_1_18|18]](1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können
vereinbaren, über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen
Betrag zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen
des Notdienstes bereitzustellen.
[[law:sgb_5:105#abs_1_19|19]](1c) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können eigene Einrichtungen
betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von
Versicherten dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen.
[[law:sgb_5:105#abs_1_20|20]]Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die Einrichtungen auch durch
Kooperationen untereinander und gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in
Form von mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen
betreiben. [[law:sgb_5:105#abs_1_21|21]]In Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 eine ärztliche
Unterversorgung festgestellt hat, sind die Kassenärztlichen
Vereinigungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Absatz 1 Satz 2,
spätestens jedoch nach sechs Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen
verpflichtet. [[law:sgb_5:105#abs_1_22|22]]Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die in
diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87
bis 87c anzuwenden. [[law:sgb_5:105#abs_1_23|23]]Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen,
die in diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der
§§ 57, 87 und 87e anzuwenden.
[[law:sgb_5:105#abs_1_24|24]](1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern Landesrecht
dies bestimmt, an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im
Zusammenhang mit der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen
Verpflichtungen mit.
(2)[[law:sgb_5:105#abs_2_1|1]] Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, daß
medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung
seiner Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. [[law:sgb_5:105#abs_2_2|2]]Die
Kassenärztlichen Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen
im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von
Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte zu beziehen,
wenn eine solche Erbringung medizinischen Erfordernissen genügt.
(3)[[law:sgb_5:105#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen haben der Kassenärztlichen Vereinigung die
zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur
Sicherstellung der medizinischen Versorgung während des Bestehens
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes und bis zum letzten Tag des vierten Monats
nach deren Ende erforderlich sind, zu erstatten. [[law:sgb_5:105#abs_3_2|2]]Die Erstattung ist
ausgeschlossen, soweit die Finanzierung der betreffenden Maßnahme
durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anderweitig vorgesehen
ist. [[law:sgb_5:105#abs_3_3|3]]Zum Zweck der Abrechnung der Erstattung nach Satz 1 übermittelt
die Kassenärztliche Vereinigung den Krankenkassen rechnungsbegründende
Unterlagen, aus denen sich die Art und die Höhe der zu erstattenden
Kosten im Einzelnen ergeben.
(4)[[law:sgb_5:105#abs_4_1|1]] Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der
Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach
§ 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von der Kassenärztlichen
Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in diesen
Gebieten Sicherstellungszuschläge an bestimmte dort tätige
vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungserbringer zu
zahlen. [[law:sgb_5:105#abs_4_2|2]]Über die Anforderungen, die an die berechtigen
vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Leistungserbringer
gestellt werden, und über die Höhe der Sicherstellungszuschläge je
berechtigten vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen
Leistungserbringer entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und
Krankenkassen. [[law:sgb_5:105#abs_4_3|3]]Die für den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt
zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche
Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese Kassenärztliche
Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung eine Vergütung
nach Maßgabe des Gesamtvertrages nach den §§ 83, 85 oder § 87a
entrichten, tragen den sich aus Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den
Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt jeweils zur Hälfte. [[law:sgb_5:105#abs_4_4|4]]Über das
Nähere zur Aufteilung des auf die Krankenkassen entfallenden Betrages
nach Satz 2 auf die einzelnen Krankenkassen entscheidet der
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss
der Zahnärzte und Krankenkassen.
(5)[[law:sgb_5:105#abs_5_1|1]] Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in
begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren
medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. [[law:sgb_5:105#abs_5_2|2]]Ein begründeter
Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung
auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. [[law:sgb_5:105#abs_5_3|3]]Sind die
Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die
Einrichtung auf Antrag zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister
eingetragen sind, zu ermächtigen. § 95 Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt
entsprechend. [[law:sgb_5:105#abs_5_4|4]]In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte sind bei
ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten
gebunden.