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== § 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ==
(1)[[law:sgb_5:106c#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie
die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden jeweils eine gemeinsame
Prüfungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerdeausschuss. [[law:sgb_5:106c#abs_1_2|2]]Der
Beschwerdeausschuss besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen
Vereinigung und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden. [[law:sgb_5:106c#abs_1_3|3]]Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. [[law:sgb_5:106c#abs_1_4|4]]Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. [[law:sgb_5:106c#abs_1_5|5]]Über
den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Sitz des
Beschwerdeausschusses sollen sich die Vertragspartner nach Satz 1
einigen. [[law:sgb_5:106c#abs_1_6|6]]Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft die
Aufsichtsbehörde nach Absatz 5 im Benehmen mit den Vertragspartnern
nach Satz 1 den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und entscheidet
über den Sitz des Beschwerdeausschusses.
(2)[[law:sgb_5:106c#abs_2_1|1]] Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss nehmen ihre
Aufgaben jeweils eigenverantwortlich wahr; der Beschwerdeausschuss
wird bei der Erfüllung seiner laufenden Geschäfte von der
Prüfungsstelle organisatorisch unterstützt. [[law:sgb_5:106c#abs_2_2|2]]Die Prüfungsstelle wird
bei der Kassenärztlichen Vereinigung, einem Landesverband der
Krankenkassen oder bei einer bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft
im Land errichtet. [[law:sgb_5:106c#abs_2_3|3]]Über die Errichtung, den Sitz und den Leiter der
Prüfungsstelle einigen sich die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1;
sie einigen sich auf Vorschlag des Leiters jährlich bis zum 30.
[[law:sgb_5:106c#abs_2_4|4]]November über die personelle, sachliche sowie finanzielle Ausstattung
der Prüfungsstelle für das folgende Kalenderjahr. [[law:sgb_5:106c#abs_2_5|5]]Der Leiter führt die
laufenden Verwaltungsgeschäfte der Prüfungsstelle und gestaltet die
innere Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des
Datenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 gerecht wird. [[law:sgb_5:106c#abs_2_6|6]]Kommt eine Einigung nach den Sätzen 2 und 3
nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Absatz 5. [[law:sgb_5:106c#abs_2_7|7]]Die
Kosten der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses tragen die
Kassenärztliche Vereinigung und die beteiligten Krankenkassen je zur
Hälfte. [[law:sgb_5:106c#abs_2_8|8]]Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur
Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse
einschließlich der Entschädigung der Vorsitzenden der Ausschüsse und
zu den Pflichten der von den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vertragspartnern entsandten Vertreter. [[law:sgb_5:106c#abs_2_9|9]]Die Rechtsverordnung kann auch
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen
gegen Mitglieder der Ausschüsse bestimmen, die ihre Pflichten nach
diesem Gesetzbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen.
(3)[[law:sgb_5:106c#abs_3_1|1]] Gegen die Entscheidungen der Prüfungsstelle können die betroffenen
Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen, die Krankenkassen, die
betroffenen Landesverbände der Krankenkassen sowie die
Kassenärztlichen Vereinigungen die Beschwerdeausschüsse anrufen. [[law:sgb_5:106c#abs_3_2|2]]Die
Anrufung hat aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:106c#abs_3_3|3]]Für das Verfahren sind § 84 Absatz
1 und § 85 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. [[law:sgb_5:106c#abs_3_4|4]]Das
Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren im Sinne
des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes. [[law:sgb_5:106c#abs_3_5|5]]Die Klage gegen eine vom
Beschwerdeausschuss festgesetzte Maßnahme hat keine aufschiebende
Wirkung. [[law:sgb_5:106c#abs_3_6|6]]Abweichend von Satz 1 findet in Fällen der Festsetzung einer
Ausgleichspflicht für den Mehraufwand bei Leistungen, die durch das
Gesetz oder durch die Richtlinien nach § 92 ausgeschlossen sind, eine
Anrufung des Beschwerdeausschusses nicht statt.
(4)[[law:sgb_5:106c#abs_4_1|1]] Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können mit Zustimmung der
für sie zuständigen Aufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung einer
Prüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses über den Bereich eines
Landes oder einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung hinaus
vereinbaren. [[law:sgb_5:106c#abs_4_2|2]]Die Aufsicht über eine für den Bereich mehrerer Länder
tätige Prüfungsstelle und einen für den Bereich mehrerer Länder
tätigen Beschwerdeausschuss führt die für die Sozialversicherung
zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Ausschuss
oder die Stelle ihren Sitz hat. [[law:sgb_5:106c#abs_4_3|3]]Die Aufsicht ist im Benehmen mit den
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder
wahrzunehmen.
(5)[[law:sgb_5:106c#abs_5_1|1]] Die Aufsicht über die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse
führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder. [[law:sgb_5:106c#abs_5_2|2]]Die Prüfungsstellen und die
Beschwerdeausschüsse erstellen einmal jährlich eine Übersicht über die
Zahl der durchgeführten Beratungen und Prüfungen sowie die von ihnen
festgesetzten Maßnahmen. [[law:sgb_5:106c#abs_5_3|3]]Die Übersicht ist der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.