[[{}law:sgb_5:106d|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:108|→]]
=== § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ===
(1)[[law:sgb_5:107#abs_1_1|1]] Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
pflegefachlich unter ständiger pflegefachlicher Leitung stehen, über
ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische,
pflegefachliche und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach
wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions-
und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind,
vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten
der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu
leisten,
und in denen
4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
(2)[[law:sgb_5:107#abs_2_1|1]] Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses
Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich
zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung
der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken
(Vorsorge) oder
b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an
Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern
oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern,
auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu
mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege
nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
[[law:sgb_5:107#abs_2_2|2]]2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und
unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet
sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen
Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln
einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie
oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere
geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu
verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und
Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.