[[{}law:sgb_5:108|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:109|→]] === § 108a Krankenhausgesellschaften === Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluß von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.