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=== § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern ===
(1)[[law:sgb_5:109#abs_1_1|1]] Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung
zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der
Schriftform. [[law:sgb_5:109#abs_1_2|2]]Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den
landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die
Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und bei den Bundeswehrkrankenhäusern
die in § 108 Nummer 4 genannte Bestimmung als Abschluss des
Versorgungsvertrages. [[law:sgb_5:109#abs_1_3|3]]Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland
unmittelbar verbindlich. [[law:sgb_5:109#abs_1_4|4]]Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im
Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen
Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl
vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht
verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. [[law:sgb_5:109#abs_1_5|5]]Enthält der
Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der
Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese
durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.
(2)[[law:sgb_5:109#abs_2_1|1]] Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 108
Nummer 3 besteht nicht. [[law:sgb_5:109#abs_2_2|2]]Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren
geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluss eines
Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung
der Erfüllung der in der Tabellenzeile „Auswahlkriterium“ der Anlage 1
für die jeweilige in dem Versorgungsvertrag zu vereinbarende
Leistungsgruppe genannten Qualitätskriterien, soweit vorhanden, sowie
der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger
nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen
einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie
leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten
gerecht wird.
(3)[[law:sgb_5:109#abs_3_1|1]] Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen
werden, wenn das Krankenhaus
1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
Krankenhausbehandlung bietet,
2. an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen
vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen nach § 135e
Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt, oder
3. für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht
erforderlich ist.
[[law:sgb_5:109#abs_3_2|2]]Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der
Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. [[law:sgb_5:109#abs_3_3|3]]Verträge,
die vor dem 1. [[law:sgb_5:109#abs_3_4|4]]Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der
Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu
ihrer Kündigung nach § 110 weiter.
[[law:sgb_5:109#abs_3_5|5]](3a) Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung von
Qualitätskriterien ist durch das Krankenhaus vor Abschluss eines
Versorgungsvertrags gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen nachzuweisen. [[law:sgb_5:109#abs_3_6|6]]Der in Satz 1 genannte Nachweis
wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes über die Prüfung
der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen
Qualitätskriterien erbracht, dessen Übermittlung nach § 275a Absatz 4
Satz 1 an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zu
dem Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags nicht länger als
zwei Jahre und ab dem dritten Nachweis nicht länger als drei Jahre
zurückliegt. [[law:sgb_5:109#abs_3_7|7]]Bis zu dem Zeitpunkt der in Satz 2 genannten Übermittlung
kann der in Satz 1 genannte Nachweis durch eine begründete
Selbsteinschätzung des Krankenhauses erbracht werden, wenn der
Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 beauftragt wurde. [[law:sgb_5:109#abs_3_8|8]]Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
darf ein Versorgungsvertrag abgeschlossen werden, obwohl das
Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte
Leistungsgruppen in dem Versorgungsvertrag vereinbart werden sollen,
die für diese Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien nicht
erfüllt, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden
Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist und diese
Qualitätskriterien durch das Krankenhaus, mit dessen Träger der
Versorgungsvertrag abgeschlossen werden soll, an dem
Krankenhausstandort auch nicht in Kooperationen oder Verbünden nach §
6a Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder § 135e
Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 und 3 dieses Buches erfüllt werden
können. [[law:sgb_5:109#abs_3_9|9]]Der Versorgungsvertrag ist im Fall des Satzes 4 auf höchstens
drei Jahre zu befristen; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus
zu verpflichten, an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die
jeweilige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb
einer Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, zu erfüllen. [[law:sgb_5:109#abs_3_10|10]]Wenn
der jeweilige Krankenhausstandort zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Versorgungsvertrags in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist, kann der
Versorgungsvertrag abweichend von Satz 5 unbefristet abgeschlossen
werden; in dem Versorgungsvertrag ist das Krankenhaus zu verpflichten,
an dem jeweiligen Krankenhausstandort die für die jeweilige
Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien innerhalb einer
angemessenen Frist zu erfüllen.
(4)[[law:sgb_5:109#abs_4_1|1]] Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus
für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten
zugelassen. [[law:sgb_5:109#abs_4_2|2]]Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines
Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten
verpflichtet. [[law:sgb_5:109#abs_4_3|3]]Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der
Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger
Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und
der Bundespflegesatzverordnung zu führen.
(5)[[law:sgb_5:109#abs_5_1|1]] Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen
und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten
Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in
dem sie entstanden sind. [[law:sgb_5:109#abs_5_2|2]]Dies gilt auch für Ansprüche der
Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem
1\. [[law:sgb_5:109#abs_5_3|3]]Januar 2019 entstanden sind. [[law:sgb_5:109#abs_5_4|4]]Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der
Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1.
[[law:sgb_5:109#abs_5_5|5]]Januar 2019 entstanden sind. [[law:sgb_5:109#abs_5_6|6]]Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. [[law:sgb_5:109#abs_5_7|7]]Die von den Krankenhäusern
erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den
Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu
bezahlen. [[law:sgb_5:109#abs_5_8|8]]Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des
Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von
Zahlungsmitteln an das Krankenhaus.
(6)[[law:sgb_5:109#abs_6_1|1]] Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung
von ab dem 1. [[law:sgb_5:109#abs_6_2|2]]Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten
entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf
Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. [[law:sgb_5:109#abs_6_3|3]]Die Aufrechnung ist
abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom
Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt
wurde. [[law:sgb_5:109#abs_6_4|4]]In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen
vorgesehen werden.