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=== § 11 Leistungsarten ===
(1)[[law:sgb_5:11#abs_1_1|1]] Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf
Leistungen
1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur
Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch
(§§ 20 bis 24b),
3. zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von
Krankheiten (§§ 25 und 26),
4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5. des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.
(2)[[law:sgb_5:11#abs_2_1|1]] Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende
Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern,
auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu
mildern. [[law:sgb_5:11#abs_2_2|2]]Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von
Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. [[law:sgb_5:11#abs_2_3|3]]Die
Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches
erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.
(3)[[law:sgb_5:11#abs_3_1|1]] Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus
medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des
Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach
§ 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107
Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre
Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen
beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. [[law:sgb_5:11#abs_3_2|2]]Bei der stationären
Behandlung eines versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer
Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet. [[law:sgb_5:11#abs_3_3|3]]Ist
bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus
medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre
Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der
Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung erfolgen. [[law:sgb_5:11#abs_3_4|4]]Die Krankenkasse bestimmt nach
den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der
Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 3 nach pflichtgemäßem
Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die
für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung
nach Satz 1 anfallenden Kosten.
(4)[[law:sgb_5:11#abs_4_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement
insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die
verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche
Anschlussversorgung. [[law:sgb_5:11#abs_4_2|2]]Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für
eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln
sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. [[law:sgb_5:11#abs_4_3|3]]Sie sind zur
Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. [[law:sgb_5:11#abs_4_4|4]]In das
Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen;
dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und
Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. [[law:sgb_5:11#abs_4_5|5]]Das
Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von
Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des
Versicherten erfolgen. [[law:sgb_5:11#abs_4_6|6]]Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits
entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von
Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen
Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch
sowie mit den Pflegekassen zu regeln.
(5)[[law:sgb_5:11#abs_5_1|1]] Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung zu erbringen sind. [[law:sgb_5:11#abs_5_2|2]]Dies gilt auch in Fällen des §
12a des Siebten Buches.
(6)[[law:sgb_5:11#abs_6_1|1]] Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich
gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei
Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung
(§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit
Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht
verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34
Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und
mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der
häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie
Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. [[law:sgb_5:11#abs_6_2|2]]Die
Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der
Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität
der Leistungserbringung zu regeln. [[law:sgb_5:11#abs_6_3|3]]Die zusätzlichen Leistungen sind
von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.