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=== § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern ===
(1)[[law:sgb_5:110#abs_1_1|1]] Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 kann von jeder
Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise
gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen nur gemeinsam und nur
1. aus den in § 109 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen oder
2. wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen
Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung
der für die vereinbarten Leistungsgruppen maßgeblichen
Qualitätskriterien an die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen länger als zwei Jahre oder, sofern die Erfüllung der
Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe bereits zweimal
durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde,
länger als drei Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus
den Nachweis über die in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte
Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete
Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit
der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde.
[[law:sgb_5:110#abs_1_2|2]]Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in Satz 1 Nummer 2 oder § 109
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. [[law:sgb_5:110#abs_1_3|3]]Eine
Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur
vorübergehend bestehen. [[law:sgb_5:110#abs_1_4|4]]Satz 2 ist nicht anzuwenden,
1. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten
Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 6 befristet abgeschlossen wurde und die
Frist noch nicht abgelaufen ist,
2. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten
Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 7 unbefristet abgeschlossen wurde und
der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9
Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes aufgenommen ist oder
3. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2
Nummer 2 erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung
nicht mehr als drei Monate vergangen sind und den Landesverbänden der
Krankenkassen oder den Ersatzkassen Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von
Qualitätskriterien sechs Monate nicht überschreiten wird.
[[law:sgb_5:110#abs_1_5|5]]Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die
zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des
Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus
in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. [[law:sgb_5:110#abs_1_6|6]]Kommt ein
Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die
Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande,
entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn
dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der
landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. [[law:sgb_5:110#abs_1_7|7]]Einigen sich
die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf
eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der
Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. [[law:sgb_5:110#abs_1_8|8]]Klagen gegen die
Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:110#abs_1_9|9]]Die
Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten
Anzahl ihrer Versicherten. [[law:sgb_5:110#abs_1_10|10]]Klagen gegen die Entscheidung der
Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.
(2)[[law:sgb_5:110#abs_2_1|1]] Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird
mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. [[law:sgb_5:110#abs_2_2|2]]Diese
hat ihre Entscheidung zu begründen. [[law:sgb_5:110#abs_2_3|3]]Bei Plankrankenhäusern kann die
Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für
die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die
Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt
hat. [[law:sgb_5:110#abs_2_4|4]]Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige
Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der
Kündigung widersprochen hat. [[law:sgb_5:110#abs_2_5|5]]Die Landesbehörde hat einen Widerspruch
spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder
elektronisch zu begründen. [[law:sgb_5:110#abs_2_6|6]]Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein
Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.