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=== § 110a Qualitätsverträge ===
(1)[[law:sgb_5:110a#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen oder Zusammenschlüsse von Krankenkassen
schließen zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 festgelegten Leistungen oder Leistungsbereichen mit
dem Krankenhausträger Verträge zur Förderung einer qualitativ
hochwertigen stationären Versorgung (Qualitätsverträge). [[law:sgb_5:110a#abs_1_2|2]]Ziel der
Qualitätsverträge ist die Erprobung, inwieweit sich eine weitere
Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen,
insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen
Qualitätsanforderungen erreichen lässt. [[law:sgb_5:110a#abs_1_3|3]]Die Qualitätsverträge sind zu
befristen; eine Verlängerung der Vertragslaufzeit ist zulässig, bis
eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136b Absatz 8
Satz 3 vorliegt, nach der für die jeweilige Leistung oder den
jeweiligen Leistungsbereich künftig kein Qualitätsvertrag mehr zur
Verfügung stehen sollte. [[law:sgb_5:110a#abs_1_4|4]]In den Qualitätsverträgen darf nicht
vereinbart werden, dass der Abschluss von Qualitätsverträgen mit
anderen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen
unzulässig ist. [[law:sgb_5:110a#abs_1_5|5]]Ein Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrags
besteht nicht. [[law:sgb_5:110a#abs_1_6|6]]Die Vertragsparteien nach Satz 1 sind befugt und
verpflichtet, dem Institut nach § 137a die für die Untersuchung nach §
136b Absatz 8 Satz 1 und die Veröffentlichung nach § 136b Absatz 8
Satz 5 erforderlichen vertragsbezogenen Daten zu den
Qualitätsverträgen zu übermitteln.
(2)[[law:sgb_5:110a#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft vereinbaren für die Qualitätsverträge nach
Absatz 1 ab dem Jahr 2021 innerhalb von sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über
die weiteren neuen Leistungen oder Leistungsbereiche nach § 136b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die erforderlichen Anpassungen der bis zu
diesem Zeitpunkt vereinbarten verbindlichen Rahmenvorgaben für den
Inhalt der Verträge. [[law:sgb_5:110a#abs_2_2|2]]Die Rahmenvorgaben, insbesondere für die
Qualitätsanforderungen, sind nur soweit zu vereinheitlichen, wie dies
für eine aussagekräftige Evaluierung der Qualitätsverträge
erforderlich ist. [[law:sgb_5:110a#abs_2_3|3]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder
teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei
oder des Bundesministeriums für Gesundheit den Inhalt der
Rahmenvorgaben fest.
(3)[[law:sgb_5:110a#abs_3_1|1]] Die Ausgaben der Krankenkassen zur Durchführung der
Qualitätsverträge sollen insgesamt im Jahr 2022 für jeden ihrer
Versicherten einen Betrag in Höhe von 0,30 Euro umfassen; der Betrag
ist in den Folgejahren von 2023 bis einschließlich 2028 entsprechend
der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. [[law:sgb_5:110a#abs_3_2|2]]Unterschreiten die jährlichen
Ausgaben den Betrag nach Satz 1, so hat die Krankenkasse erstmals für
das Jahr 2023 die nicht verausgabten Mittel für die Durchführung von
Qualitätsverträgen in der Regel im Folgejahr an die Liquiditätsreserve
des Gesundheitsfonds zu zahlen. [[law:sgb_5:110a#abs_3_3|3]]Bei der Berechnung des Ausgabevolumens
einer Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 sind pro Qualitätsvertrag
eine angemessene Pauschale für die Vertragsvorbereitungen sowie
sämtliche Ausgaben der Krankenkasse zur Durchführung der
Qualitätsverträge nach Vertragsschluss zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:110a#abs_3_4|4]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft auf Grundlage der
jährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen für jedes Jahr,
erstmals für das Jahr 2023, ob die Ausgaben der Krankenkassen den
Betrag nach Satz 1 erreichen. [[law:sgb_5:110a#abs_3_5|5]]Unterschreiten die Ausgaben einer
Krankenkasse den Betrag nach Satz 1, berechnet der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen die Höhe des nach Satz 2 zu zahlenden Betrages und
macht diesen Betrag durch Bescheid geltend. [[law:sgb_5:110a#abs_3_6|6]]Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen kann abweichend von Satz 2 ausnahmsweise mit einer
Krankenkasse, die einen oder mehrere Qualitätsverträge mit
Vereinbarungen über erfolgsabhängige Zahlungen nachweist, einen
längeren Abrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren vereinbaren. [[law:sgb_5:110a#abs_3_7|7]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zum
Verfahren für eine solche Verlängerung des Abrechnungszeitraums und
legt angemessene Pauschalen nach Satz 3 für die Vertragsvorbereitung
fest, die den unterschiedlichen Aufwand der Krankenkassen insbesondere
für Erarbeitung und Verhandlung der Vertragsinhalte berücksichtigen.
[[law:sgb_5:110a#abs_3_8|8]]Die Regelungen nach Satz 7 hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen bis zum 31. [[law:sgb_5:110a#abs_3_9|9]]Oktober 2021 zu beschließen und dem
Bundesministerium für Gesundheit zur Zustimmung vorzulegen. [[law:sgb_5:110a#abs_3_10|10]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt dem Bundesamt für
Soziale Sicherung jährlich zum 31. [[law:sgb_5:110a#abs_3_11|11]]Dezember eine Aufstellung der in
diesem Jahr rechtskräftig festgestellten Beträge.