[[{}law:sgb_5:110a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:111a|→]]
=== § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ===
(1)[[law:sgb_5:111#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§
23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre
Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit
denen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für Pflegepersonen
im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches dürfen die Krankenkassen
diese Leistungen auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht.
(2)[[law:sgb_5:111#abs_2_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche
Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten
Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die
1. die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und
2. für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären
medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung
notwendig sind.
[[law:sgb_5:111#abs_2_2|2]]§ 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:111#abs_2_3|3]]Die Landesverbände der
Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können
einem nach Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit
für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. [[law:sgb_5:111#abs_2_4|4]]Absatz 5
Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:111#abs_3_1|1]] Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1.
[[law:sgb_5:111#abs_3_2|2]]Januar 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen
erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den
Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. [[law:sgb_5:111#abs_3_3|3]]Satz 1
gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz
1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. [[law:sgb_5:111#abs_3_4|4]]Juni 1989 gegenüber
dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. [[law:sgb_5:111#abs_3_5|5]]Satz 1 gilt bis
zum 31. [[law:sgb_5:111#abs_3_6|6]]Dezember 2025.
(4)[[law:sgb_5:111#abs_4_1|1]] Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung
der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge
oder Rehabilitation zugelassen. [[law:sgb_5:111#abs_4_2|2]]Der Versorgungsvertrag kann von den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit
einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen
für seinen Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. [[law:sgb_5:111#abs_4_3|3]]Mit
der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist
Einvernehmen über Abschluß und Kündigung des Versorgungsvertrags
anzustreben.
(5)[[law:sgb_5:111#abs_5_1|1]] Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden
zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge-
oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. [[law:sgb_5:111#abs_5_2|2]]Für Vereinbarungen nach
Satz 1 gilt § 71 nicht. [[law:sgb_5:111#abs_5_3|3]]Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe
tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich
abgelehnt werden. [[law:sgb_5:111#abs_5_4|4]]Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung
dieser Vergütungen nachzuweisen. [[law:sgb_5:111#abs_5_5|5]]Sofern der Deutsche Bundestag nach §
5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage
von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien
die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch
den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der
Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. [[law:sgb_5:111#abs_5_6|6]]April 2023 endet, an
diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der
Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten.
[[law:sgb_5:111#abs_5_7|7]]Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine
Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen
aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt
auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach §
111b festgesetzt. [[law:sgb_5:111#abs_5_8|8]]Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die
Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
(6)[[law:sgb_5:111#abs_6_1|1]] Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige,
gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an
einem zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1
erfüllt, gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5.
(7)[[law:sgb_5:111#abs_7_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen
Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen
1. das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach Absatz
1,
2. [[law:sgb_5:111#abs_7_2|2]]Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen
sowie bis zum 31. [[law:sgb_5:111#abs_7_3|3]]Dezember 2022 Grundsätze für Vereinbarungen nach
Absatz 5 Satz 5 und
3. die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 5 Satz 4.
[[law:sgb_5:111#abs_7_4|4]]Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. [[law:sgb_5:111#abs_7_5|5]]Die Inhalte der
Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 2 und den
Vergütungsverträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen. [[law:sgb_5:111#abs_7_6|6]]Kommen
Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande, können die
Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6
anrufen. [[law:sgb_5:111#abs_7_7|7]]Sie setzt innerhalb von drei Monaten den
Rahmenempfehlungsinhalt fest.