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=== § 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen ===
(1)[[law:sgb_5:111a#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur
Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter
und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder
gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten
Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag
besteht. § 111 Absatz 2, 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7 sowie § 111b
gelten entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:111a#abs_2_1|1]] Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen
Einrichtungen, die vor dem 1. [[law:sgb_5:111a#abs_2_2|2]]August 2002 stationäre medizinische
Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein
Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten
Leistungen als abgeschlossen. [[law:sgb_5:111a#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung
die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die
zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam dies bis zum 1. [[law:sgb_5:111a#abs_2_4|4]]Januar 2004 gegenüber dem Träger der
Einrichtung schriftlich geltend machen. [[law:sgb_5:111a#abs_2_5|5]]Satz 1 gilt bis zum 31.
[[law:sgb_5:111a#abs_2_6|6]]Dezember 2025.