[[{}law:sgb_5:111a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:111c|→]]
=== § 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:111b#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände
bilden miteinander für jedes Land eine Schiedsstelle. [[law:sgb_5:111b#abs_1_2|2]]Diese
entscheidet in den Angelegenheiten, die ihr nach diesem Buch
zugewiesen sind.
(2)[[law:sgb_5:111b#abs_2_1|1]] Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden
und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus Vertretern der
jeweiligen Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 oder im Falle
ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 in
gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder
können Stellvertreter bestellt werden. [[law:sgb_5:111b#abs_2_2|2]]Der Vorsitzende und die
unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Verbänden nach
Absatz 1 gemeinsam bestellt. [[law:sgb_5:111b#abs_2_3|3]]Kommt eine Einigung nicht zustande,
werden sie von den zuständigen Landesbehörden bestellt.
(3)[[law:sgb_5:111b#abs_3_1|1]] Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_5:111b#abs_3_2|2]]Sie
sind an Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_5:111b#abs_3_3|3]]Jedes Mitglied hat eine Stimme. [[law:sgb_5:111b#abs_3_4|4]]Die
Entscheidungen werden von der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
[[law:sgb_5:111b#abs_3_5|5]]Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(4)[[law:sgb_5:111b#abs_4_1|1]] Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige
Landesbehörde.
(5)[[law:sgb_5:111b#abs_5_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die
Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung
für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die
Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der
Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen. [[law:sgb_5:111b#abs_5_2|2]]Sie können
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden
übertragen.
(6)[[law:sgb_5:111b#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen
Verbände auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. [[law:sgb_5:111b#abs_6_2|2]]Mai 2021 eine
gemeinsame Schiedsstelle, die in Angelegenheiten nach § 111 Absatz 7,
§ 111a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 7 sowie nach §
111c Absatz 5 entscheidet. [[law:sgb_5:111b#abs_6_3|3]]Die Schiedsstelle besteht aus einem
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern sowie aus Vertretern der jeweiligen
Rahmenempfehlungspartner nach § 111 Absatz 7 Satz 1 oder § 111c Absatz
5 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen
Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. [[law:sgb_5:111b#abs_6_4|4]]Die Amtsdauer
beträgt vier Jahre. [[law:sgb_5:111b#abs_6_5|5]]Die jeweiligen Rahmenempfehlungspartner sollen
sich über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen
Mitglieder sowie deren Stellvertreter einigen. [[law:sgb_5:111b#abs_6_6|6]]Kommt eine Einigung
nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen
Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und von deren
Stellvertretern durch das Bundesministerium für Gesundheit, nachdem es
den Rahmenempfehlungspartnern eine Frist zur Einigung gesetzt hat und
diese Frist abgelaufen ist. [[law:sgb_5:111b#abs_6_7|7]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren
Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das
Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9
und 10 Satz 1 gilt entsprechend.