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=== § 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen ===
(1)[[law:sgb_5:111c#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche
Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 40 Absatz 1
genannten ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit
Rehabilitationseinrichtungen,
1. für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht und
2. die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der
Anschlussrehabilitation notwendig sind. [[law:sgb_5:111c#abs_1_2|2]]Soweit es für die Erbringung
wohnortnaher ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
erforderlich ist, können Verträge nach Satz 1 auch mit Einrichtungen
geschlossen werden, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
erfüllen, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht.
[[law:sgb_5:111c#abs_1_3|3]]Absatz 3 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:111c#abs_2_1|1]] § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:111c#abs_2_2|2]]Die Landesverbände der
Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können
einem nach Absatz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit
für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der
Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. [[law:sgb_5:111c#abs_2_3|3]]Mit dem
Versorgungsvertrag wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer
des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit ambulanten
medizinischen Leistungen zur Rehabilitation zugelassen. [[law:sgb_5:111c#abs_2_4|4]]Der
Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt
werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 1
nicht mehr gegeben sind. [[law:sgb_5:111c#abs_2_5|5]]Mit der für die Krankenhausplanung
zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und
Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.
(3)[[law:sgb_5:111c#abs_3_1|1]] Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen
werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen
Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. [[law:sgb_5:111c#abs_3_2|2]]Für Vereinbarungen nach Satz
1 gilt § 71 nicht. [[law:sgb_5:111c#abs_3_3|3]]Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe
tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach
kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich
abgelehnt werden. [[law:sgb_5:111c#abs_3_4|4]]Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung
dieser Vergütungen nachzuweisen. [[law:sgb_5:111c#abs_3_5|5]]Sofern der Deutsche Bundestag nach §
5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage
von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien
die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch
den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der
Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. [[law:sgb_5:111c#abs_3_6|6]]April 2023 endet, an
diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der
Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten.
[[law:sgb_5:111c#abs_3_7|7]]Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine
Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen
aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt
auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach §
111b festgesetzt. [[law:sgb_5:111c#abs_3_8|8]]Diese ist dabei an die für die Vertragsparteien
geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
(4)[[law:sgb_5:111c#abs_4_1|1]] Bei Einrichtungen, die vor dem 1. [[law:sgb_5:111c#abs_4_2|2]]Januar 2012 ambulante Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation erbracht haben, gilt ein
Versorgungsvertrag nach § 111c in dem Umfang der bis dahin erbrachten
Leistungen als abgeschlossen. [[law:sgb_5:111c#abs_4_3|3]]Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung
die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt und die zuständigen
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies
bis zum 31. [[law:sgb_5:111c#abs_4_4|4]]Dezember 2012 gegenüber dem Träger der Einrichtung
schriftlich geltend machen. [[law:sgb_5:111c#abs_4_5|5]]Satz 1 gilt bis zum 31. [[law:sgb_5:111c#abs_4_6|6]]Dezember 2025.
(5)[[law:sgb_5:111c#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen
Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen
1. das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach § 40
Absatz 1,
2. [[law:sgb_5:111c#abs_5_2|2]]Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen
sowie bis zum 31. [[law:sgb_5:111c#abs_5_3|3]]Dezember 2022 Grundsätze für Vereinbarungen nach
Absatz 3 Satz 5 und
3. die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 3 Satz 4.
[[law:sgb_5:111c#abs_5_4|4]]Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. [[law:sgb_5:111c#abs_5_5|5]]Die Inhalte der
Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 1 und den
Vergütungsverträgen nach Absatz 3 zugrunde zu legen. [[law:sgb_5:111c#abs_5_6|6]]Kommen
Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande, können die
Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6
anrufen. [[law:sgb_5:111c#abs_5_7|7]]Sie setzt innerhalb von drei Monaten den
Rahmenempfehlungsinhalt fest.