[[{}law:sgb_5:111c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:112|→]]
=== § 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:111d#abs_1_1|1]] Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem
Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 oder nach § 111a Absatz 1
erhalten für die Ausfälle der Einnahmen, die zwischen dem 16. [[law:sgb_5:111d#abs_1_2|2]]März und
dem 30. [[law:sgb_5:111d#abs_1_3|3]]September 2020 sowie seit dem 18. [[law:sgb_5:111d#abs_1_4|4]]November 2020 dadurch
entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem
Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, Ausgleichszahlungen aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
(2)[[law:sgb_5:111d#abs_2_1|1]] Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ermitteln die Höhe
der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, indem sie täglich, erstmals für
den 16. [[law:sgb_5:111d#abs_2_2|2]]März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag
stationär behandelten Patientinnen und Patienten der Krankenkassen
(Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten
Patientinnen und Patienten der Krankenkassen sowie die Zahl der nach §
22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes behandelten oder nach § 149
des Elften Buches oder § 39c zur Kurzzeitpflege aufgenommenen
Patienten abziehen. [[law:sgb_5:111d#abs_2_3|3]]Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist
dieses mit der tagesbezogenen Pauschale nach Absatz 3 zu
multiplizieren. [[law:sgb_5:111d#abs_2_4|4]]Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen melden
den sich für sie jeweils aus der Berechnung nach Satz 2 ergebenden
Betrag differenziert nach Kalendertagen wöchentlich an die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde oder an eine von dieser
Landesbehörde benannte Krankenkasse, die alle von den Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen im Land gemeldeten Beträge summiert. [[law:sgb_5:111d#abs_2_5|5]]Die
Ermittlung nach Satz 1 ist letztmalig für den 31. [[law:sgb_5:111d#abs_2_6|6]]Januar 2021
durchzuführen.
(3)[[law:sgb_5:111d#abs_3_1|1]] Die tagesbezogene Pauschale beträgt 60 Prozent des mit
Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der
Einrichtung nach § 111 Absatz 5. [[law:sgb_5:111d#abs_3_2|2]]Die tagesbezogene Pauschale für ab
dem 18. [[law:sgb_5:111d#abs_3_3|3]]November 2020 gemeldete Beträge beträgt 50 Prozent des mit
Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der
Einrichtung nach § 111 Absatz 5.
(4)[[law:sgb_5:111d#abs_4_1|1]] Die Länder oder die benannten Krankenkassen übermitteln die für
ihre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufsummierten Beträge
nach Absatz 2 Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bundesamt für Soziale
Sicherung. [[law:sgb_5:111d#abs_4_2|2]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der
nach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Beträge an das jeweilige
Land oder die benannte Krankenkasse zur Weiterleitung an die Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds. [[law:sgb_5:111d#abs_4_3|3]]Um eine schnellstmögliche Zahlung zu gewährleisten,
kann das Land oder die benannte Krankenkasse beim Bundesamt für
Soziale Sicherung ab dem 28. [[law:sgb_5:111d#abs_4_4|4]]März 2020 Abschlagszahlungen beantragen.
[[law:sgb_5:111d#abs_4_5|5]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren
der Übermittlung der aufsummierten Beträge sowie der Zahlung aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einschließlich der
Abschlagszahlungen.
(5)[[law:sgb_5:111d#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen
Verbände auf Bundesebene vereinbaren bis zum 10. [[law:sgb_5:111d#abs_5_2|2]]April 2020 das Nähere
zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich stationär
behandelten oder aufgenommenen Patientinnen und Patienten im Vergleich
zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung nach Absatz 2 sowie
der Ermittlung des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen
Vergütungssatzes nach Absatz 3.
(6)[[law:sgb_5:111d#abs_6_1|1]] Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstatten dem Land
oder der benannten Krankenkasse die nach dieser Vorschrift erhaltenen
Ausgleichszahlungen, soweit sie vorrangige Mittel aus Vergütungen oder
Ausgleichszahlungen aus anderen Rechtsverhältnissen beanspruchen
können. [[law:sgb_5:111d#abs_6_2|2]]Das Land oder die benannte Krankenkasse leiten die Zahlungen
an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weiter.
(7)[[law:sgb_5:111d#abs_7_1|1]] Nach Abschluss der Zahlungen nach Absatz 4 Satz 2 durch das
Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln die Länder oder die
benannten Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum
Ende des darauffolgenden Kalendermonats eine einrichtungsbezogene
Aufstellung der ausgezahlten und zurückerstatteten Finanzmittel.
(8)[[law:sgb_5:111d#abs_8_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt dem Bundesministerium
für Gesundheit unverzüglich die Höhe des jeweils nach Absatz 4 Satz 2
ab dem 18. [[law:sgb_5:111d#abs_8_2|2]]November 2020 an die Länder oder die benannte Krankenkasse
überwiesenen Betrags mit. [[law:sgb_5:111d#abs_8_3|3]]Das Bundesministerium für Gesundheit
übermittelt dem Bundesministerium der Finanzen wöchentlich die
Mitteilungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung nach Satz 1. [[law:sgb_5:111d#abs_8_4|4]]Der
Bund erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Mitteilung gemäß
Satz 1.
(9)[[law:sgb_5:111d#abs_9_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrats die in Absatz 2 Satz 4 genannte Frist
um bis zu neun Monate verlängern.