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=== § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung ===
(1)[[law:sgb_5:112#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den
Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um
sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den
Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.
(2)[[law:sgb_5:112#abs_2_1|1]] Die Verträge regeln insbesondere
1. die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich
der
a) Aufnahme und Entlassung der Versicherten,
b) Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und
Bescheinigungen,
2. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel
teilstationär erbracht werden können,
3. [[law:sgb_5:112#abs_2_2|2]]Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfungen,
4. die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,
5. den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur
Rehabilitation oder Pflege,
6. das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen
Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1.
[[law:sgb_5:112#abs_2_3|3]]Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im
Land unmittelbar verbindlich.
(3)[[law:sgb_5:112#abs_3_1|1]] Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. [[law:sgb_5:112#abs_3_2|2]]Dezember 1989 ganz
oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer
Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.
(4)[[law:sgb_5:112#abs_4_1|1]] Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit
einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. [[law:sgb_5:112#abs_4_2|2]]Satz
1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3
getroffenen Regelungen. [[law:sgb_5:112#abs_4_3|3]]Diese können auch ohne Kündigung jederzeit
durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
(5)[[law:sgb_5:112#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach
Absatz 1 abgeben.
(6)[[law:sgb_5:112#abs_6_1|1]] Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der
Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2
Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.