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=== § 112a Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Krankenhausbehandlung ===
(1)[[law:sgb_5:112a#abs_1_1|1]] Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren bis zum 31. [[law:sgb_5:112a#abs_1_2|2]]Juli 2027 in einem
Vertrag
1. einen Katalog an Leistungen der ärztlichen Behandlung, die
Pflegefachpersonen nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 in zugelassenen
Krankenhäusern im Sinne des § 108 eigenverantwortlich erbringen
können,
2. [[law:sgb_5:112a#abs_1_3|3]]Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit im Krankenhaus
zwischen Pflegefachpersonen und Ärzten bei der Erbringung der nach
Nummer 1 vereinbarten Leistungen.
[[law:sgb_5:112a#abs_1_4|4]]In dem Vertrag sind auch Vorgaben dazu zu vereinbaren, welche in dem
nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannten Leistungen nach
einer ärztlichen Diagnose und Indikationsstellung und welche dieser
Leistungen nach einer pflegerischen Diagnose erbracht werden können.
(2)[[law:sgb_5:112a#abs_2_1|1]] Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben unter
Beachtung der Vorgaben von § 15a Absatz 1 in dem Vertrag nach Absatz 1
Satz 1 auch festzulegen, auf der Grundlage welcher Kompetenzen
Pflegefachpersonen die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten
Leistungen jeweils eigenverantwortlich erbringen können. [[law:sgb_5:112a#abs_2_2|2]]Soweit nicht
aus sachlichen Gründen für die Krankenhausbehandlungen Abweichungen
geboten sind, haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien
dieselben Festlegungen zu treffen, die von den in § 73d Absatz 1 Satz
1 genannten Vertragspartnern nach § 73d Absatz 2 Satz 1 getroffen
wurden. § 73d Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:112a#abs_3_1|1]] Kommt der Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zustande, wird der Inhalt des Vertrags
auf Antrag einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien
oder des Bundesministeriums für Gesundheit durch die Schiedsstelle
nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes festgelegt.
(4)[[law:sgb_5:112a#abs_4_1|1]] Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evaluieren die
eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen der ärztlichen
Behandlung durch Pflegefachpersonen in Krankenhäusern insbesondere im
Hinblick auf
1. die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung,
2. den effizienten Einsatz der Pflegefachpersonen mit unterschiedlichen
Qualifikationen und
3. die Auswirkungen auf das Berufsbild der Pflegefachpersonen.
[[law:sgb_5:112a#abs_4_2|2]]Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien legen dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:112a#abs_4_3|3]]Dezember 2029 einen
Bericht über das Ergebnis der Evaluation vor.