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=== § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung ===
(1)[[law:sgb_5:113#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der
Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können
gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der
Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses durch
einvernehmlich mit dem Krankenhausträger bestellte Prüfer untersuchen
lassen. [[law:sgb_5:113#abs_1_2|2]]Kommt eine Einigung über den Prüfer nicht zustande, wird
dieser auf Antrag innerhalb von zwei Monaten von der
Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 bestimmt. [[law:sgb_5:113#abs_1_3|3]]Der Prüfer ist
unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2)[[law:sgb_5:113#abs_2_1|1]] Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, dem
Prüfer und seinen Beauftragten auf Verlangen die für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu
erteilen.
(3)[[law:sgb_5:113#abs_3_1|1]] Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus
ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrags nach
§ 110, in der nächstmöglichen Pflegesatzvereinbarung mit Wirkung für
die Zukunft zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:113#abs_3_2|2]]Die Vorschriften über
Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach der Bundespflegesatzverordnung
bleiben unberührt.
(4)[[law:sgb_5:113#abs_4_1|1]] Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung durch
Hochschulambulanzen nach § 117, psychiatrische Institutsambulanzen
nach § 118, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 sowie medizinische
Behandlungszentren nach § 119c werden von den Krankenkassen in
entsprechender Anwendung der nach §§ 106 bis 106b und 106d und § 135b
geltenden Regelungen geprüft. [[law:sgb_5:113#abs_4_2|2]]Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich
verordneten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39
Absatz 1a Satz 5 und der Inanspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76
Absatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach § 106c entsprechend §§
106 bis 106b gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit die Krankenkasse
mit dem Krankenhaus nichts anderes vereinbart hat.