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=== § 114 Landesschiedsstelle ===
(1)[[law:sgb_5:114#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und die Landeskrankenhausgesellschaften oder die
Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam bilden für jedes
Land eine Schiedsstelle. [[law:sgb_5:114#abs_1_2|2]]Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch
zugewiesenen Aufgaben.
(2)[[law:sgb_5:114#abs_2_1|1]] Die Landesschiedsstelle besteht aus Vertretern der Krankenkassen
und zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen
Mitgliedern. [[law:sgb_5:114#abs_2_2|2]]Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter
werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen,
die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser und deren Stellvertreter
von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. [[law:sgb_5:114#abs_2_3|3]]Der Vorsitzende und
die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten
Organisationen gemeinsam bestellt. [[law:sgb_5:114#abs_2_4|4]]Kommt eine Einigung nicht zustande,
werden sie in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Absatz
6 Satz 3 bestellt. [[law:sgb_5:114#abs_2_5|5]]Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreter
bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt
des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen,
bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer beteiligten
Organisation die Vertreter und benennt die Kandidaten; die Amtsdauer
der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein Jahr.
(3)[[law:sgb_5:114#abs_3_1|1]] Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. [[law:sgb_5:114#abs_3_2|2]]Sie
sind an Weisungen nicht gebunden. [[law:sgb_5:114#abs_3_3|3]]Jedes Mitglied hat eine Stimme. [[law:sgb_5:114#abs_3_4|4]]Die
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
[[law:sgb_5:114#abs_3_5|5]]Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(4)[[law:sgb_5:114#abs_4_1|1]] Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt die
zuständige Landesbehörde.
(5)[[law:sgb_5:114#abs_5_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die
Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung
für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die
Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der
Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.