[[{}law:sgb_5:114|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:115a|→]]
=== § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten ===
(1)[[law:sgb_5:115#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit der
Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der
Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge
Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern
eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten zu
gewährleisten.
(2)[[law:sgb_5:115#abs_2_1|1]] Die Verträge regeln insbesondere
1. die Förderung des Belegarztwesens und der Behandlung in Einrichtungen,
in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte
ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken),
2. die gegenseitige Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie
über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen,
3. die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig
einsatzbereiten Notdienstes; darüber hinaus können auf Grundlage des
einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ergänzende
Regelungen zur Vergütung vereinbart werden,
4. die Durchführung einer vor- und nachstationären Behandlung im
Krankenhaus nach § 115a einschließlich der Prüfung der
Wirtschaftlichkeit und der Verhinderung von Mißbrauch; in den
Verträgen können von § 115a Abs. 2 Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen
vereinbart werden,
5. die allgemeinen Bedingungen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus,
6. ergänzende Vereinbarungen zu Voraussetzungen, Art und Umfang des
Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a.
[[law:sgb_5:115#abs_2_2|2]]Sie sind für die Krankenkassen, die Vertragsärzte und die zugelassenen
Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
(3)[[law:sgb_5:115#abs_3_1|1]] Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht
zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das zuständige
sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a.
[[law:sgb_5:115#abs_3_2|2]](3a) (weggefallen)
(4)[[law:sgb_5:115#abs_4_1|1]] Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31. [[law:sgb_5:115#abs_4_2|2]]Dezember 1990
ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt durch
Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. [[law:sgb_5:115#abs_4_3|3]]Eine Regelung nach den
Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, solange und soweit die Landesregierung
eine Rechtsverordnung nicht erlassen hat.
(5)[[law:sgb_5:115#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen
Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.