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=== § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus ===
(1)[[law:sgb_5:115a#abs_1_1|1]] Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung
Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und
Verpflegung behandeln, um
1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu
klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten
(vorstationäre Behandlung) oder
2. im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den
Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre
Behandlung).
[[law:sgb_5:115a#abs_1_2|2]]Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch durch hierzu
ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen
des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen. [[law:sgb_5:115a#abs_1_3|3]]Absatz 2 Satz 5
findet insoweit keine Anwendung.
(2)[[law:sgb_5:115a#abs_2_1|1]] Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei
Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären
Behandlung begrenzt. [[law:sgb_5:115a#abs_2_2|2]]Die nachstationäre Behandlung darf sieben
Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach §
9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung
der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. [[law:sgb_5:115a#abs_2_3|3]]Die Frist
von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten
Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert
werden. [[law:sgb_5:115a#abs_2_4|4]]Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz
2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach
Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die
weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung
wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. [[law:sgb_5:115a#abs_2_5|5]]Eine notwendige
ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und
nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags
durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
gewährleistet. [[law:sgb_5:115a#abs_2_6|6]]Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor-
oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren
Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die
Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu
unterrichten. [[law:sgb_5:115a#abs_2_7|7]]Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung von
Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes
entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:115a#abs_3_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der
Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung
gemeinsam vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit
den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im
Benehmen mit der kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung der
Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. [[law:sgb_5:115a#abs_3_2|2]]Die Vergütung soll pauschaliert
werden und geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten
herbeizuführen. [[law:sgb_5:115a#abs_3_3|3]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der
Krankenhausträger gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung ab. [[law:sgb_5:115a#abs_3_4|4]]Diese gelten bis zum
Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1. [[law:sgb_5:115a#abs_3_5|5]]Kommt eine Vereinbarung
über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, nachdem
eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen
aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder
der zuständigen Landesbehörde die Vergütung fest.