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=== § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus ===
(1)[[law:sgb_5:115b#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
vereinbaren auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 1a bis zum
31\. [[law:sgb_5:115b#abs_1_2|2]]Januar 2022
1. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger
stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen,
2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte.
[[law:sgb_5:115b#abs_1_3|3]]Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem Wirksamwerden an die
Stelle der am 31. [[law:sgb_5:115b#abs_1_4|4]]Dezember 2019 geltenden Vereinbarung. [[law:sgb_5:115b#abs_1_5|5]]In die
Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 sind die in dem Gutachten nach
Absatz 1a benannten ambulant durchführbaren Operationen und die
stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen
aufzunehmen, die in der Regel ambulant durchgeführt werden können,
sowie allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine
stationäre Durchführung erforderlich sein kann. [[law:sgb_5:115b#abs_1_6|6]]Die Vergütung nach
Satz 1 Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren
und erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend vom
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen unter
ergänzender Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der
Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen. [[law:sgb_5:115b#abs_1_7|7]]In der
Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie
die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 136 bis 136b zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:115b#abs_1_8|8]]In der
Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Leistungen nach Satz 1 auch auf
der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit
niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht
werden können. [[law:sgb_5:115b#abs_1_9|9]]Die Vereinbarung nach Satz 1 ist mindestens alle zwei
Jahre, erstmals zum 31. [[law:sgb_5:115b#abs_1_10|10]]Dezember 2023, durch Vereinbarung an den Stand
der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. [[law:sgb_5:115b#abs_1_11|11]]Der Vereinbarungsteil nach
Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit.
[[law:sgb_5:115b#abs_1_12|12]](1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
leiten bis zum 30. [[law:sgb_5:115b#abs_1_13|13]]Juni 2020 das Verfahren für die Vergabe eines
gemeinsamen Gutachtens ein, in dem der Stand der medizinischen
Erkenntnisse zu ambulant durchführbaren Operationen,
stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen
untersucht wird. [[law:sgb_5:115b#abs_1_14|14]]Das Gutachten hat ambulant durchführbare Operationen,
stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen
konkret zu benennen und in Verbindung damit verschiedene Maßnahmen zur
Differenzierung der Fälle nach dem Schweregrad zu analysieren. [[law:sgb_5:115b#abs_1_15|15]]Im
Gutachtensauftrag ist vorzusehen, dass das Gutachten spätestens
innerhalb eines Jahres, nachdem das Gutachten in Auftrag gegeben
worden ist, fertigzustellen ist.
(2)[[law:sgb_5:115b#abs_2_1|1]] Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem
Katalog genannten Operationen, stationsersetzenden Eingriffe und
stationsersetzenden Behandlungen zugelassen. [[law:sgb_5:115b#abs_2_2|2]]Hierzu bedarf es einer
Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den
Zulassungsausschuß (§ 96); die Kassenärztliche Vereinigung
unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft über den
Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung. [[law:sgb_5:115b#abs_2_3|3]]Das Krankenhaus
ist zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. [[law:sgb_5:115b#abs_2_4|4]]Die
Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. [[law:sgb_5:115b#abs_2_5|5]]Die
Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die
Krankenkassen; die Krankenhäuser übermitteln den Krankenkassen die
Daten nach § 301, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der
Krankenkassen erforderlich ist. [[law:sgb_5:115b#abs_2_6|6]]Leistungen, die Krankenhäuser auf
Grundlage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ambulant
erbringen, unterliegen nicht der Prüfung durch den Medizinischen
Dienst nach § 275c Absatz 1 in Verbindung mit § 275 Absatz 1 Nummer 1.
(3)[[law:sgb_5:115b#abs_3_1|1]] Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht fristgerecht
zustande oder wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise
beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue
Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das
sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.
[[law:sgb_5:115b#abs_3_2|2]]Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die Festsetzung nach Satz 1
durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß §
89a.
(4)[[law:sgb_5:115b#abs_4_1|1]] In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen über ein
gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen
der Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden. [[law:sgb_5:115b#abs_4_2|2]]Die Mittel
sind aus der Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten
Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen.