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=== § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung ===
(1)[[law:sgb_5:115c#abs_1_1|1]] Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Verordnung von
Arzneimitteln erforderlich, hat das Krankenhaus dem weiterbehandelnden
Vertragsarzt die Therapievorschläge unter Verwendung der
Wirkstoffbezeichnungen mitzuteilen. [[law:sgb_5:115c#abs_1_2|2]]Falls preisgünstigere Arzneimittel
mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch
vergleichbarer Wirkung verfügbar sind, ist mindestens ein
preisgünstigerer Therapievorschlag anzugeben. [[law:sgb_5:115c#abs_1_3|3]]Abweichungen in den
Fällen der Sätze 1 und 2 sind in medizinisch begründeten
Ausnahmefällen zulässig.
(2)[[law:sgb_5:115c#abs_2_1|1]] Ist im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung die Fortsetzung der
im Krankenhaus begonnenen Arzneimitteltherapie in der
vertragsärztlichen Versorgung für einen längeren Zeitraum notwendig,
soll das Krankenhaus bei der Entlassung Arzneimittel anwenden, die
auch bei Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig
und wirtschaftlich sind, soweit dies ohne eine Beeinträchtigung der
Behandlung im Einzelfall oder ohne eine Verlängerung der Verweildauer
möglich ist.