[[{}law:sgb_5:115c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:115e|→]]
=== § 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung ===
(1)[[law:sgb_5:115d#abs_1_1|1]] Psychiatrische Krankenhäuser mit regionaler
Versorgungsverpflichtung sowie Allgemeinkrankenhäuser mit
selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit
regionaler Versorgungsverpflichtung können in medizinisch geeigneten
Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre psychiatrische
Behandlung vorliegt, anstelle einer vollstationären Behandlung eine
stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld
erbringen. [[law:sgb_5:115d#abs_1_2|2]]Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die
erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte und die
notwendigen Einrichtungen für eine stationsäquivalente Behandlung bei
Bedarf zur Verfügung stehen. [[law:sgb_5:115d#abs_1_3|3]]In geeigneten Fällen, insbesondere wenn
dies der Behandlungskontinuität dient oder aus Gründen der Wohnortnähe
sachgerecht ist, kann das Krankenhaus an der ambulanten
psychiatrischen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer oder ein
anderes zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung
berechtigtes Krankenhaus mit der Durchführung von Teilen der
Behandlung beauftragen.
(2)[[law:sgb_5:115d#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der
Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis
zum 30. [[law:sgb_5:115d#abs_2_2|2]]Juni 2017
1. die Anforderungen an die Dokumentation; dabei ist sicherzustellen,
dass für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung die
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit dokumentiert wird,
2. die Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung,
3. die Anforderungen an die Beauftragung von an der ambulanten
psychiatrischen Behandlung teilnehmenden Leistungserbringern oder
anderen, zur Erbringung der stationsäquivalenten Behandlung
berechtigten Krankenhäusern.
[[law:sgb_5:115d#abs_2_3|3]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht
fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz
6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer
Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.
(3)[[law:sgb_5:115d#abs_3_1|1]] Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 28.
[[law:sgb_5:115d#abs_3_2|2]]Februar 2017 im Benehmen mit den maßgeblichen medizinischen
Fachgesellschaften die Leistungsbeschreibung der stationsäquivalenten
psychiatrischen Behandlung als Grundlage für die Verschlüsselung der
Leistungen nach § 301 Absatz 2 Satz 2.
(4)[[law:sgb_5:115d#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der
Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:115d#abs_4_2|2]]Dezember 2021
einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der
stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld
auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschließlich der
finanziellen Auswirkungen vor. [[law:sgb_5:115d#abs_4_3|3]]Die für den Bericht erforderlichen
Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu
übermitteln.