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=== § 115e Tagesstationäre Behandlung ===
(1)[[law:sgb_5:115e#abs_1_1|1]] Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen,
wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung
vorliegt, mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle
einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne
Übernachtung im Krankenhaus erbringen. [[law:sgb_5:115e#abs_1_2|2]]Voraussetzung ist, dass die
Behandlung einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der
Patientinnen und Patienten im Krankenhaus erfordert, währenddessen
überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird.
[[law:sgb_5:115e#abs_1_3|3]]Leistungen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen, die auf der
Grundlage der §§ 116, 116a, 117, 118a, 119 oder sonstiger
Ermächtigungen ambulant erbracht werden können, nach § 116b ambulant
erbringbare Leistungen, eintägige Behandlungen ohne Einweisung und
Behandlungen in der Notaufnahme eines Krankenhauses können nicht als
tagesstationäre Behandlung erbracht werden. [[law:sgb_5:115e#abs_1_4|4]]Bei Versicherten, die
einen Anspruch auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine
tagesstationäre Behandlung nicht erbracht werden. [[law:sgb_5:115e#abs_1_5|5]]Der
Krankenhausträger stellt sicher, dass die notwendigen Leistungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 3 bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen.
(2)[[law:sgb_5:115e#abs_2_1|1]] Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt
der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten nach §
60; ausgenommen sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz
2 Satz 1 Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen
übernahmefähig wären. [[law:sgb_5:115e#abs_2_2|2]]Das Krankenhaus ist verpflichtet, die
Patientinnen und Patienten hierauf gesondert und in geeigneter Weise
hinzuweisen. [[law:sgb_5:115e#abs_2_3|3]]Eine Verordnung der in Satz 1 zweiter Halbsatz genannten
Krankenfahrten kann durch das Krankenhaus erfolgen.
(3)[[law:sgb_5:115e#abs_3_1|1]] Die Abrechnung der tagesstationären Behandlung erfolgt mit den auf
der Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Entgelten
für vollstationäre Krankenhausleistungen, die für alle Benutzerinnen
und Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen sind. [[law:sgb_5:115e#abs_3_2|2]]Sofern
Patientinnen und Patienten zwischen ihrer Aufnahme in das Krankenhaus
und ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus für eine tagesstationäre
Behandlung nicht über Nacht im Krankenhaus versorgt werden, ist für
die nicht anfallenden Übernachtungskosten pauschal ein Abzug von den
für den vollstationären Aufenthalt insgesamt berechneten Entgelten
vorzunehmen, der 0,04 Bewertungsrelationen je betreffender Nacht
entspricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Prozent der Entgelte
für den Aufenthalt insgesamt nicht überschreiten darf. [[law:sgb_5:115e#abs_3_3|3]]Bei Erbringung
einer tagesstationären Behandlung ist eine Prüfung der Notwendigkeit
von Übernachtungen von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus durch
den Medizinischen Dienst nach § 275c während des
Krankenhausaufenthalts nicht zulässig. [[law:sgb_5:115e#abs_3_4|4]]Näheres oder Abweichendes zur
Berechnung der Entgelte und der Prüfung der Notwendigkeit von
Übernachtungen durch den Medizinischen Dienst vereinbaren die
Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 27. [[law:sgb_5:115e#abs_3_5|5]]Juni 2023. [[law:sgb_5:115e#abs_3_6|6]]Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht fristgerecht
zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei
innerhalb von sechs Wochen.
(4)[[law:sgb_5:115e#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der
Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbaren bis zum 28. [[law:sgb_5:115e#abs_4_2|2]]Januar 2023 die Anforderungen an die
Dokumentation; dabei ist sicherzustellen, dass die tägliche
Behandlungsdauer dokumentiert wird. [[law:sgb_5:115e#abs_4_3|3]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz
1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.
(5)[[law:sgb_5:115e#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der
Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
legen dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. [[law:sgb_5:115e#abs_5_2|2]]Juli 2023 und zum
30\. [[law:sgb_5:115e#abs_5_3|3]]Juli 2024 jeweils einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der
tagesstationären Behandlung und ihre Auswirkungen auf die Versorgung
der Patientinnen und Patienten einschließlich der finanziellen
Auswirkungen vor. [[law:sgb_5:115e#abs_5_4|4]]Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen
von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu
übermitteln.