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=== § 115g Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung ===
(1)[[law:sgb_5:115g#abs_1_1|1]] Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sind Standorte von
Krankenhäusern, die nach § 6c Absatz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung bestimmt worden sind und die nach Absatz 3 Satz
1 Nummer 1 vereinbarten stationären Leistungen erbringen.
[[law:sgb_5:115g#abs_1_2|2]]Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können über die nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten stationären Leistungen hinaus
folgende Leistungen erbringen:
1. ambulante Leistungen aufgrund einer Ermächtigung zur Teilnahme an der
vertragsärztlichen Versorgung,
2. ambulantes Operieren nach § 115b sowie sonstige ambulante Leistungen,
die nach diesem Buch von zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden
können,
3. die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten stationären Leistungen
und, wenn die jeweilige sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
hierbei telemedizinisch von einem kooperierenden Krankenhaus
unterstützt wird, die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 vereinbarten
stationären Leistungen,
4. [[law:sgb_5:115g#abs_1_3|3]]Übergangspflege nach § 39e,
5. [[law:sgb_5:115g#abs_1_4|4]]Kurzzeitpflege nach § 39c.
[[law:sgb_5:115g#abs_1_5|5]]Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen haben die jeweiligen
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Anforderungen zu erfüllen.
[[law:sgb_5:115g#abs_1_6|6]]Die in den Sätzen 1 und 2 genannten stationären Leistungen können auch
belegärztlich erbracht werden. [[law:sgb_5:115g#abs_1_7|7]]Sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtungen können die in Satz 2 Nummer 4 und 5 genannten
Leistungen unter pflegerischer Leitung erbringen, soweit sie nicht
ärztlich zu verantworten sind. [[law:sgb_5:115g#abs_1_8|8]]Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3
vereinbarte stationäre Leistungen und in Satz 2 Nummer 1, 2 und 4
sowie in Absatz 2 genannte Leistungen können auch von Standorten von
Krankenhäusern erbracht werden, die keine sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung sind.
(2)[[law:sgb_5:115g#abs_2_1|1]] Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen können zusätzlich
Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches und der
Tagespflege und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches in
selbständigen, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus
getrennten Pflegeabteilungen, die als stationäre Pflegeeinrichtung im
Sinne des § 72 des Elften Buches zugelassen sind, erbringen.
(3)[[law:sgb_5:115g#abs_3_1|1]] Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. [[law:sgb_5:115g#abs_3_2|2]]Dezember 2025 im Benehmen
mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung,
1. welche stationären Leistungen der Inneren Medizin und der Geriatrie
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen mindestens erbringen
müssen,
2. welche weiteren stationären Leistungen sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtungen erbringen können,
3. welche stationären Leistungen eine sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtung über die nach den Nummern 1 und 2 vereinbarten
stationären Leistungen hinaus erbringen kann, wenn sie hierbei
telemedizinisch von einem kooperierenden Krankenhaus unterstützt wird,
und
4. welche Anforderungen an die Qualität, Patientensicherheit und
Dokumentation der Erbringung der nach den Nummern 1 bis 3 vereinbarten
stationären Leistungen und an die in Nummer 3 genannte Kooperation
gestellt werden und wie diese aufwandsarm geprüft werden.
[[law:sgb_5:115g#abs_3_3|3]]Die in Satz 1 genannten Vertragsparteien haben die Vereinbarung nach
Satz 1 oder die Festlegung nach Satz 3 im Abstand von jeweils
höchstens zwei Jahren, erstmals zwei Jahre nach ihrem Abschluss oder
der ersten Festlegung, an den Stand der medizinischen Erkenntnisse
anzupassen. [[law:sgb_5:115g#abs_3_4|4]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 nicht
fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei
innerhalb von drei Monaten den Inhalt der Vereinbarung fest.
(4)[[law:sgb_5:115g#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft legen im Benehmen mit dem Verband der
Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit im
Abstand von zwei Jahren, erstmals zum 31. [[law:sgb_5:115g#abs_4_2|2]]Dezember 2029, einen
gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der Leistungserbringung
durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen auf die
ambulante, stationäre und pflegerische Versorgung einschließlich der
finanziellen Auswirkungen vor. [[law:sgb_5:115g#abs_4_3|3]]Die für den Bericht erforderlichen
Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Pflegekassen, den
Krankenhäusern und den Kassenärztlichen Vereinigungen in
anonymisierter Form zu übermitteln.