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=== § 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser ===
(1)[[law:sgb_5:116a#abs_1_1|1]] Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das
entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene
Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen
Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren
Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und
solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des
zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.
(2)[[law:sgb_5:116a#abs_2_1|1]] Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtungen in Planungsbereichen, in denen für die
hausärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet
sind, auf deren Antrag zur hausärztlichen Versorgung ermächtigen.
(3)[[law:sgb_5:116a#abs_3_1|1]] Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende
Versorgungseinrichtungen sowie Krankenhäuser, soweit ihre Standorte in
die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes
aufgenommen sind, auf deren Antrag zur jeweiligen fachärztlichen
Versorgung ermächtigen, wenn
1. im Zeitpunkt der Antragstellung in dem Planungsbereich für die
jeweilige Arztgruppe der fachärztlichen Versorgung keine
Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und
2. in einem Zeitraum von neun Monaten ab Antragstellung in dem
Planungsbereich für die jeweilige Arztgruppe der fachärztlichen
Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden.
[[law:sgb_5:116a#abs_3_2|2]]Der Zulassungsausschuss informiert die zuständige Kassenärztliche
Vereinigung unverzüglich über den Antrag einer sektorenübergreifenden
Versorgungseinrichtung oder eines Krankenhauses, dessen Standort in
die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausentgeltgesetzes
aufgenommen ist, auf Erteilung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der
fachärztlichen Versorgung. [[law:sgb_5:116a#abs_3_3|3]]Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn der
Landesausschuss in dem Planungsbereich für die betreffende Arztgruppe
eine Zulassungsbeschränkung anordnet.