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=== § 117 Hochschulambulanzen ===
(1)[[law:sgb_5:117#abs_1_1|1]] Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken
(Hochschulambulanzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der
Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen
1. in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie
2. für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer
Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die
Hochschulambulanz bedürfen,
ermächtigt. [[law:sgb_5:117#abs_1_2|2]]In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 kann die ambulante
ärztliche Behandlung nur auf Überweisung eines Facharztes in Anspruch
genommen werden. [[law:sgb_5:117#abs_1_3|3]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft vereinbaren die Gruppe derjenigen Patienten,
die wegen Art, Schwere oder Komplexität der Erkrankung einer
Versorgung durch die Hochschulambulanzen bedürfen. [[law:sgb_5:117#abs_1_4|4]]Sie können zudem
Ausnahmen von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in den Fällen von
Satz 1 Nummer 2 vereinbaren. [[law:sgb_5:117#abs_1_5|5]]Wird eine Vereinbarung ganz oder
teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine
neue Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag einer
Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf
Bundesebene gemäß § 89a. [[law:sgb_5:117#abs_1_6|6]]Ist ein Vertrag nach Satz 3 zustande
gekommen, können Hochschulen oder Hochschulkliniken zur
Berücksichtigung regionaler Besonderheiten mit den Kassenärztlichen
Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch
Vertrag Abweichendes von dem Vertrag nach Satz 3 regeln.
(2)[[law:sgb_5:117#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der
Hochschulambulanzen
1. an Psychologischen Universitätsinstituten und
2. an Universitätsinstituten, an denen das für die Erteilung einer
Approbation als Psychotherapeut notwendige Studium absolviert werden
kann,
im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs sowie für
solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer
Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die
Hochschulambulanzen bedürfen. [[law:sgb_5:117#abs_2_2|2]]Für die Vergütung gilt § 120 Abs. 2 bis
4 entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:117#abs_3_1|1]] Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 28 des
Psychotherapeutengesetzes sind zur ambulanten psychotherapeutischen
Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten
Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, ermächtigt, sofern die
Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet,
die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische
Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
[[law:sgb_5:117#abs_3_2|2]](3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne des Absatzes 3 bedürfen
abweichend von Absatz 3 einer Ermächtigung durch den
Zulassungsausschuss:
1. [[law:sgb_5:117#abs_3_3|3]]Ambulanzen, die vor dem 26. [[law:sgb_5:117#abs_3_4|4]]September 2019 nach § 6 des
Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. [[law:sgb_5:117#abs_3_5|5]]August 2020 geltenden
Fassung staatlich anerkannt wurden, aber noch keine
Behandlungsleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
erbracht haben, weil das von ihnen angewandte psychotherapeutische
Behandlungsverfahren noch nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach §
92 Absatz 6a anerkannt war, oder
2. [[law:sgb_5:117#abs_3_6|6]]Ambulanzen, die nach dem 26. [[law:sgb_5:117#abs_3_7|7]]September 2019 nach § 6 des
Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. [[law:sgb_5:117#abs_3_8|8]]August 2020 geltenden
Fassung staatlich anerkannt werden.
[[law:sgb_5:117#abs_3_9|9]]Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen,
1. soweit sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der
Versicherten, insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 92 Absatz 6a anerkannten Psychotherapieverfahren,
sicherzustellen, und
2. sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen
stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die
psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung erfüllen.
[[law:sgb_5:117#abs_3_10|10]](3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die
Weiterbildung von Psychotherapeuten oder Ärzten in
psychotherapeutischen Fachgebieten zugelassen sind, sind vom
Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen
Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten
Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen,
1. soweit die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende
psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und
2. sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen
stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die
psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung erfüllen.
[[law:sgb_5:117#abs_3_11|11]]Die Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu erteilen, wenn die
jeweilige Ambulanz bereits nach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt war.
[[law:sgb_5:117#abs_3_12|12]](3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis
3b erbrachten Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend
mit der Maßgabe, dass dabei eine Abstimmung mit Entgelten für
vergleichbare Leistungen erfolgen soll. § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3
und Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:117#abs_3_13|13]]Die Ambulanzen sind
verpflichtet, von der Vergütung, die sie von den Krankenkassen für die
durch einen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden erbrachte Leistung
erhalten, jeweils einen Anteil in Höhe von mindestens 40 Prozent an
den jeweiligen Aus- oder Weiterbildungsteilnehmenden auszuzahlen. [[law:sgb_5:117#abs_3_14|14]]Sie
haben die Auszahlung des Vergütungsanteils den Krankenkassen
nachzuweisen. [[law:sgb_5:117#abs_3_15|15]]Die Ambulanzen haben der Bundespsychotherapeutenkammer
die jeweils aktuelle Höhe der von den Aus- oder
Weiterbildungsteilnehmern zu zahlenden Ausbildungskosten sowie des
auszuzahlenden Vergütungsanteils, erstmalig bis zum 31. [[law:sgb_5:117#abs_3_16|16]]Juli 2021,
mitzuteilen. [[law:sgb_5:117#abs_3_17|17]]Die Bundespsychotherapeutenkammer hat eine bundesweite
Übersicht der nach Satz 5 mitgeteilten Angaben zu veröffentlichen.
(4)[[law:sgb_5:117#abs_4_1|1]] Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können Gegenstand des
Leistungsumfangs der Hochschulambulanzen nach den Absätzen 1 und 2
sein, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen der Beschlüsse
nach § 137c für die Krankenhausbehandlung keine ablehnende
Entscheidung getroffen hat. § 137c Absatz 3 gilt entsprechend.