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=== § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen ===
(1)[[law:sgb_5:118#abs_1_1|1]] Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur
ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der
Versicherten zu ermächtigen. [[law:sgb_5:118#abs_1_2|2]]Die Behandlung ist auf diejenigen
Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer
Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf
die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. [[law:sgb_5:118#abs_1_3|3]]Der
Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante
psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen
Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen
Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. [[law:sgb_5:118#abs_1_4|4]]Ermächtigungen nach
Satz 1 sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens
innerhalb von sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen,
dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der
Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. [[law:sgb_5:118#abs_1_5|5]]Satz 4 gilt auch für
Ermächtigungen nach Absatz 4.
(2)[[law:sgb_5:118#abs_2_1|1]] Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten
psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung
sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im
Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. [[law:sgb_5:118#abs_2_2|2]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen
ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten
Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. [[law:sgb_5:118#abs_2_3|3]]Wird der
Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des
Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer
Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf
Bundesebene gemäß § 89a. [[law:sgb_5:118#abs_2_4|4]]Absatz 1 Satz 3 gilt. [[law:sgb_5:118#abs_2_5|5]]Für die Qualifikation
der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. [[law:sgb_5:118#abs_2_6|6]]Der Vertrag nach
Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b
zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie dahingehend
anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme an
der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.
(3)[[law:sgb_5:118#abs_3_1|1]] Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für
psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit
selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen
entsprechend. [[law:sgb_5:118#abs_3_2|2]]In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die
Vertragsparteien auch,
1. unter welchen Voraussetzungen eine ambulante psychosomatische
Versorgung durch die Einrichtungen nach Satz 1 als bedarfsgerecht
anzusehen ist, insbesondere weil sie eine zentrale Versorgungsfunktion
wahrnehmen,
2. besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige
Leistungserbringung sowie
3. das Verfahren, in dem nachzuweisen ist, ob diese vertraglichen
Vorgaben erfüllt sind.
[[law:sgb_5:118#abs_3_3|3]]Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Einrichtung nach Satz 1
kann nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden. [[law:sgb_5:118#abs_3_4|4]]Die Überweisung
soll in der Regel durch einen Facharzt für psychosomatische Medizin
und Psychotherapie oder durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung
oder Zusatzweiterbildung erfolgen.
(4)[[law:sgb_5:118#abs_4_1|1]] Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom
Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und
psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung
durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der
Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig
ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
sicherzustellen.